Der Begriff des Geschäftszweigs im Sinne des § 112 HGB ist nicht identisch mit dem Zweck der Gesellschaft. § 112 HGB will geschäftliche Handlungen verhüten, die dem Gesellschaftsunternehmen nachteilig sein können. Das Wettbewerbsverbot trägt damit zur Förderung des gemeinsamen Zwecks – dem gemeinsamen Betrieb des Handelsgewerbes – bei, der Inhalt der gegenseitigen Verpflichtungen der Gesellschafter ist. Der Begriff des Handelszweigs darf deshalb nicht eng aufgefasst werden (vgl BGH, Urteil vom 27. Juni 1957 – II ZR 37/56, WM 1957, 1128). Es kommt nicht darauf an, ob die KG die konkreten Geschäfte selbst vorgenommen und so abgeschlossen hätte wie der Gesellschafter selbst (vgl Hueck, oHG 4. Aufl § 13 II 3a). In diesem Zusammenhang darf auch nicht außer acht gelassen werden, dass die wirtschaftliche und technische Entwicklung fortschreitet und demgemäß ein Gesellschaftsunternehmen gezwungen sein kann, neue Geschäfte aufzunehmen, wenn es seinen Bestand nicht gefährden will; auch der Einsatz neuer Geräte und Maschinen kann sich als notwendig erweisen.
Schlagworte: Abgrenzung zu GWB § 1, Geschäftsführer, Vertragliches Wettbewerbsverbot, Während der Amtszeit, Wettbewerbsverbot, Wettbewerbsverbot der Gesellschafter