HGB §§ 109, 119, 122, 169
a) Die Gesellschafter können sich einstimmig darauf einigen oder durch gesellschaftsvertraglich eingeräumten Mehrheitsbeschluss entscheiden, dass ein Liquiditätsüberschuss an die Gesellschafter ausbezahlt wird.
b) Die Gesellschafter sind nur im Rahmen des gesellschaftsvertraglich Zulässigen an Beschlüsse gebunden, so dass der Gesellschafter, der Rechte aus einem Gesellschafterbeschluss ableitet, sowohl die formellen als auch die materiellen Voraussetzungen darzutun hat.
Schlagworte: Darlegungs- und Beweislast, Ergebnisverwendung, Ergebnisverwendungsbeschluss, Gesellschafterbeschluss, Gewinnausschüttung, Gewinnentnahmen