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BGH, Urteil vom 21. Januar 1997 – VI ZR 338/95

§ 823 Abs 2 BGB, § 266a Abs 1 StGB

a) Der Arbeitgeber ist wegen der Nichtabführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung auch dann gemäß BGB § 823Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
BGB
BGB § 823
Abs 2 iVm StGB § 266a Abs 1 haftungsrechtlich verantwortlich, wenn ihm die Abführung zwar im Fälligkeitszeitpunkt wegen Zahlungsunfähigkeit unmöglich war, ihm aber die Herbeiführung dieser Zahlungsunfähigkeit ihrerseits als (bedingt vorsätzliches) pflichtwidriges Verhalten zur Last zu legen ist.

b) Dies kann der Fall sein, wenn die Zahlungsunfähigkeit darauf beruht, daß zwischen Auszahlung der Löhne und Fälligkeit der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung Leistungen an andere Gläubiger, sei es auch in „kongruenter Deckung“ auf bestehende Verbindlichkeiten des Arbeitgebers, erbracht wurden.

c) Auch die konkursrechtliche Behandlung der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsforderungen als Masseschulden nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 e KO und die Regelungen der Konkursanfechtung stehen dem für § 266 a Abs. 1 StGB relevanten Vorrang der Abführung von Arbeitnehmerbeiträgen gegenüber anderen Forderungen nicht entgegen (so aber OLG CelleBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Celle
, VersR 1996, 996, 997). Die Frage, ob und inwieweit eine offengebliebene Beitragsschuld aus der Konkursmasse bevorrechtigt befriedigt werden soll, hat nichts damit zu tun, daß der Arbeitgeber vor dem Konkurs gehalten gewesen wäre, eine bestimmte Beitragsverpflichtung, nämlich die Abführung der Arbeitnehmerbeiträge, mit Vorrang zu behandeln. Die Anfechtungsvorschriften ihrerseits können nur die eng begrenzte im Sinne der konkursrechtlichen Regelungen kritische Zeit betreffen, nicht aber die vorher den Arbeitgeber treffenden Pflichten, um die es im vorliegenden Fall geht.

Schlagworte: Anfechtbarkeit, Darlegungs- und Beweislast, Haftung wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen gem. § 266a StGB, Verletzung von Schutzgesetzen nach § 823 Abs. 2 BGB, Vorenthalten, Vorrang der Beitragsansprüche, Zahlungsmöglichkeit