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BGH, Urteil vom 21. Juli 2003 – II ZR 109/02

AktG §§ 133, 221, 292; HGB §§ 230 ff.

a) Gegen eine sog. „Blockabstimmung“ der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft über mehrere zusammenhängende Sachfragen (hier: Zustimmung zu mehreren Unternehmensverträgen) bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn der Versammlungsleiter zuvor darauf hinweist, dass durch (mehrheitliche) Ablehnung der Beschlussvorlage eine Einzelabstimmung herbeigeführt werden kann, und kein anwesender Aktionär Einwände gegen diese Verfahrensweise erhebt.

b) Ein als stille Beteiligung an einer Aktiengesellschaft vereinbartes und einzuordnendes Rechtsverhältnis ist nicht als Genussrecht im Sinne von § 221 Abs. 4 AktG, sondern als Unternehmensvertrag im Sinne von § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG zu qualifizieren und löst kein Bezugsrecht der Aktionäre aus.

Schlagworte: Aktionär, Bezugsrecht, Genussrechte, Hauptversammlung, Stiller Gesellschafter, Unternehmensvertrag, Versammlungsleiter