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BGH, Urteil vom 21. Juni 1999 – II ZR 47/98

GmbHG §§ 31, 43, 46; BGB § 823Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
BGB
BGB § 823
; StGB § 266

a) Ein Gesellschafterbeschluss, Ersatzansprüche gegen den (ehemaligen) Geschäftsführer einer GmbH geltend zu machen (§ 46 Nr. 8 GmbHG), kann formlos durch entsprechende Absprache bei einem Zusammentreffen der Gesellschafter gefasst werden.

b) Die alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH schulden dieser grundsätzlich keinen Schadensersatz aus § 43 Abs. 2 GmbHG oder aus § 823 Abs. 2 BGB iV mit § 266 StGB, wenn sie ihr einvernehmlich handelnd Vermögen entziehen, das zur Deckung des Stammkapitals nicht benötigt wird (Fortführung BGH, 1992-09-28, II ZR 299/91, BGHZ 119, 257; BGH, 1993-05-10, II ZR 74/92, BGHZ 122, 333, 336).

c) Zu Lasten des Stammkapitals gehende Auszahlungen an einen oder mehrere Gesellschafter sind gemäß § 31 Abs. 1, 2 GmbHG von diesen zu erstatten; die übrigen haften dafür auch bei Mitwirkung an der Transaktion – vom Fall einer Existenzgefährdung der GmbH abgesehen – regelmäßig nur unter den Voraussetzungen der §§ 31 Abs. 3, 43 Abs. 3 S 3 GmbHG (Klarstellung BGH, 1984-12-10, II ZR 308/83, BGHZ 93, 146). Die Darlegungs- und Beweislast für diese Voraussetzungen trifft im Streitfall die GmbH.

d) Auch nach der Rechtsprechung des Senates schulden die Gesellschafter einer GmbH dieser grundsätzlich weder wegen Treuepflichtverletzung noch unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung Schadensersatz, wenn sie ihr einvernehmlich handelnd Vermögen entziehen, das zur Deckung des Stammkapitals nicht benötigt wird; unter diesen Voraussetzungen haftet auch der Geschäftsführer, der eine Weisung der GesellschafterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschafter
Weisung
Weisung der Gesellschafter
befolgt oder selbst alleiniger Gesellschafter ist, nicht nach § 43 Abs. 2 GmbHG (BGHZ 122, 333, 336 m.w.N.; vgl. auch BGHZ 119, 257, 262). Einem Geschäftsführer, der zugleich Alleingesellschafter ist und praktisch seine eigenen Weisungen ausführt (vgl. BGHZ 119, 257, 261), sind die Beklagten zu 2 und 3 gleichzustellen, weil sie zum Zeitpunkt des Abschlusses der „Projektübertragungsvereinbarung“ die alleinigen Gesellschafter der Klägerin neben der ebenfalls von ihnen als Geschäftsführern vertretenen Beklagten zu 1 waren und deshalb zusammengenommen über die gleiche Rechtsmacht verfügten wie ein Alleingesellschafter der Klägerin. Infolgedessen wären sie ihr nur im Fall einer Verletzung ihres Stammkapitals schadensersatzpflichtig, was aber weder festgestellt noch von der Klägerin vorgetragen ist, obwohl der Beklagte zu 2 in den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Schriftsätzen wiederholt auf den Gesichtspunkt des einvernehmlichen Handelns sämtlicher damaliger Gesellschafter der Klägerin hingewiesen hat.

Schlagworte: Abgeleitetes Wettbewerbsverbot, Alleingesellschafter, Alleingesellschafter und -geschäftsführer, Anspruchsberechtigte Gesellschaft, Anspruchsverfolgung, Aufgabenkreis der Gesellschafter, Darlegungs- und Beweislast, Durchgriffshaftung, Einlagenrückgewähr, Entlastung durch Weisungen, existenzvernichtende Eingriffe, Existenzvernichtungshaftung, Folgepflicht bei Weisungen, Formloser Beschluss, formloser Gesellschafterbeschluss, früherer Geschäftsführer, Geltendmachung von Ersatzansprüchen, Geschäftsführer, Gesellschafter, Gesellschafterbeschluss, Gesellschafterbeschluss nach § 46 Nr. 8 GmbHG, Haftung nach § 43 GmbHG, Haftungsdurchgriff auf die Gesellschafter, Innenhaftung, Kapitalerhaltung, Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 GmbHG, Schadensersatzanspruch, Treuepflicht, Treuepflicht in der GmbH, Treuepflicht zwischen Gesellschafter und GmbH, Weisung der Gesellschafter, Wettbewerbsverbot der Gesellschafter