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BGH, Urteil vom 21. Juni 1999 – II ZR 70/98

GmbHG §§ 30, 31; InsO

a) Ein anhängiger Rechtsstreit wird durch die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters für das Vermögen einer Partei dann nicht gemäß § 240 S. 2 ZPO unterbrochen, wenn dem Schuldner kein allgemeines Verfügungsverbot, sondern nur ein Zustimmungsvorbehalt i. S. v § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO auferlegt wird und deshalb die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen nicht gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 InsO auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

b) Nach der Rechtsprechung des Senates stehen im Anwendungsbereich der §§ 30 ff. mit einem Gesellschafter verbundene Unternehmen einem Gesellschafter gleich (vgl. BGHZ 81, 311, 315 mit Hinweis auf den RegE 1977 zu § 32 a Abs. 5 GmbHG; Urteil vom 9. Oktober 1986 – II ZR 58/86, WM 1986, 1554; Urteil vom 22. Oktober 1990 – II ZR 238/89, ZIP 1990, 1593). Dazu genügt es, dass der betreffende Gesellschafter an der anderen Gesellschaft „maßgeblich beteiligt“ ist (Urteil vom 22. Oktober 1990 – – II ZR 238/89, ZIP 1990, 1593 sowie Urteil vom 13. November 1995 – II ZR 113/94, ZIP 1996, 68, 69 m. w. N.). Nicht erforderlich eine 100 % nahezu erreichende Beteiligung; soweit im Senatsurteil vom 14. Oktober 1985 (II ZR 276/84, WM 1986, 237) auf die dortige Beteiligung von 97,5 % abgestellt wurde, war dies nur zufällig und nicht entscheidungstragend. Für eine maßgebliche Beteiligung an der anderen Gesellschaft in diesem Sinne reicht grundsätzlich eine Mehrheitsbeteiligung aus, aufgrund deren der Gesellschafter beherrschenden Einfluss ausüben, also dessen Geschäftspolitik bestimmen und Weisungen an dessen Geschäftsführer durch entsprechenden Gesellschafterbeschluss (§ 46 Nr. 6 GmbHG) durchsetzen kann. Dazu genügt gemäß § 47 Abs. 1 GmbHG eine einfache Mehrheit, also auch eine solche von 51 %, wenn der Gesellschaftsvertrag keine andere Regelung enthält.

Schlagworte: Einlagenrückgewähr, Gesellschafter, Insolvenzverfahren, Kapitalerhaltung, Prozesshindernis, Verbundene Unternehmen