AUFSICHTSRATSBERICHT
AktG §§ 171, 175, 246
a) Der Bericht des Aufsichtsrats im Sinne des § 171 Abs. 2 AktG, welcher von der Einberufung der HauptversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einberufung
Einberufung der Hauptversammlung
Hauptversammlung
an in dem Geschäftsraum der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen ist (§ 175 Abs. 2 AktG), muss vom Aufsichtsrat durch förmlichen Beschluss festgestellt und dessen Urschrift zumindest durch den Aufsichtsratsvorsitzenden unterschrieben werden.
b) Nach § 246 Abs. 1 AktG ist nicht nur die nachträgliche Erhebung der Anfechtungsklage, sondern auch das Nachschieben von neuen Anfechtungsgründen ausgeschlossen. Der Kläger muss den maßgeblichen Lebenssachverhalt, aus dem er die Anfechtbarkeit des Beschlusses herleiten will, in seinem wesentlichen tatsächlichen Kern innerhalb der Anfechtungsfrist vortragen (st. Rspr., vgl. Senat, BGHZ 167, 204 m.w.Nachw.; BGHZ 180, 9 – KIRCH/DEUTSCHE BANK; Hüffer, AktG 9. Aufl. § 246 Rdn. 26).
Schlagworte: Anfechtungsgründe, Aufsichtsrat, Bericht, Feststellung, Nachschieben von Gründen