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BGH, Urteil vom 21. Juni 2011 – II ZR 262/09

Ausschluss wichtiger Grund

HGB § 140

Ist im Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft bestimmt, dass ein Gesellschafter ausscheidet, wenn die übrigen Gesellschafter – aus wichtigem Grund – sein Ausscheiden durch Erklärung ihm gegenüber verlangen, so ist diese Klausel regelmäßig dahin auszulegen, dass die Gesellschafter über die Ausschließung eines Mitgesellschafters einen Beschluss zu fassen und darauf gegründet eine Ausschließungserklärung ihm gegenüber abzugeben haben.

Das Berufungsgericht hat nicht beachtet, dass ein „Ausscheidungsverlangen“ der übrigen Gesellschafter notwendigerweise eine Meinungsbildung voraussetzt. Zu einem derartigen Verlangen kann es nur kommen, wenn die Gesellschafter zuvor Einigkeit darüber erzielt haben, dass der Mitgesellschafter ausgeschlossen werden soll. Das aber ist ein Beschluss der Gesellschafter und hat nicht nur – wie das Berufungsgericht gemeint hat – einen unverbindlichen vorbereitenden Charakter. Das „Ausscheidungsverlangen“ ist demgegenüber lediglich die Umsetzung dieses Beschlusses, nämlich die Mitteilung des Beschlussinhalts an den auszuschließenden Gesellschafter. Diese Auslegung steht im Einklang mit dem Wortlaut des Gesellschaftsvertrags und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass das Klageerfordernis des § 140 HGB durch eine im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Ausschließung durch Gesellschafterbeschluss ersetzt werden kann.

Schlagworte: Ausschließungserklärung, Ausschluss des Gesellschafters, Ausschluss Kommanditist, Einstufiges Ausschlussverfahren, Gesellschafterbeschluss, Satzungsgrundlage Ausschluss, Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses