§ 341 HGB, § 53 KO, § 389 BGB
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann es dem stillen Gesellschafter allerdings verwehrt sein, seine – durch Verluste nicht aufgezehrte – Einlage im Konkurs des Geschäftsinhabers zurückzufordern. Das kommt aber nur dann in Betracht, wenn besondere Umstände vorliegen, die es gebieten, die stille Einlage dem Grundstock der Haftungsmasse zuzurechnen, wenn beispielsweise die Erbringung einer stillen Einlage gesellschaftsvertragliche Beitragspflicht eines Kommanditisten ist (Sen. Urt. v. 9.2.1981 – II ZR 38/80, LM HGB § 155 Nr. 3) oder der stille Gesellschaftsvertrag festlegt, daß der stille Gesellschafter die Einlage erst nach Befriedigung der Gläubiger zurückfordern kann (BGHZ 83, 341, 344 f).
Schlagworte: Dritte als Leistungsempfänger, Empfänger der Leistung, Leistung an Dritte, Stiller Gesellschafter, typisch stille Gesellschaft