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BGH, Urteil vom 21. März 1988 – II ZR 135/87

§ 242 BGB, § 161 HGB, § 140 HGB, § 133 HGB

a) Ist eine Publikums-Kommanditgesellschaft so organisiert, daß sich die Anleger nur mittelbar über einen Treuhänder an ihr beteiligen können, so unterliegt das zusammengehörende Bündel von Gesellschaftsvertrag und Treuhandabrede genauso der Inhaltskontrolle nach BGB § 242Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
BGB
BGB § 242
, wie wenn eine unmittelbare Beteiligung der Anleger an der Publikumsgesellschaft ohne Zwischenschaltung des Treuhänders vorläge.

b) Eine gesellschaftsvertragliche Bestimmung, die den persönlich haftenden Gesellschaftern einseitig das Recht einräumt, die treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligungen nach freiem Ermessen zu einem bestimmten Zeitpunkt zu übernehmen, ist unwirksam.

Schlagworte: Grundsätzliche Unzulässigkeit, Hinauskündigungsklausel, Publikumsgesellschaft, Publikumspersonengesellschaft