§ 707 BGB
Eine schlichte Mehrheitsklausel in dem Gesellschaftsvertrag einer Personengesellschaft ist keine Legitimationsgrundlage für eine Änderung des Gesellschaftsvertrages, durch die eine Nachschusspflicht eingeführt werden soll. Vielmehr bedarf es zur Bindung des Betroffenen seiner Zustimmung zu dieser nachträglichen Vermehrung seiner Beitragspflichten.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Beklagte nicht zu Nachschusszahlungen verpflichtet. Dem steht § 707 BGB entgegen. Die nachträglich beschlossene Nachschussregelung (§ 4 Nr. 6 GV) ist der Beklagten gegenüber unwirksam (vgl. Sen.Urt. v. 5. März 2007 – II ZR 282/05, ZIP 2007, 766).
Nachträgliche Beitragspflichten können mit einer jeden einzelnen Gesellschafter bindenden Wirkung nur mit der – u.U. auch antizipiert erteilten – Zustimmung der Betroffenen eingeführt werden. Dies gilt nicht nur für eine Beschlussfassung im Einzelfall, sondern ebenso für die spätere Einführung einer gesellschaftsvertraglichen Nachschussklausel.
An dieser Zustimmung der Beklagten fehlt es. Sie ist weder auf dem Weg der Zustimmung zur Änderung des Gesellschaftsvertrages noch – antizipiert – durch Unterwerfung unter die für Gesellschaftsvertragsänderungen bestimmte Mehrheitsklausel erteilt worden. An der Abstimmung über die Änderung des Gesellschaftsvertrages hat die Beklagte unstreitig nicht teilgenommen, und die allgemeine Mehrheitsklausel enthält eine den Anforderungen des § 707 BGB entsprechende antizipierte Zustimmung schon deswegen nicht, weil sie Ausmaß und Umfang einer möglichen zusätzlichen Belastung nicht erkennen lässt, nämlich weder eine Obergrenze noch sonstige Kriterien festlegt, die das Erhöhungsrisiko eingrenzen (st.Rspr., vgl. z.B. Sen.Urt. v. 5. März 2007 aaO Tz. 13; v. 23. Januar 2006 – II ZR 126/04, ZIP 2006, 754, 755 Tz. 20; grundlegend hierzu Sen.Urt. v. 15. Januar 2007 – II ZR 245/05, ZIP 2007, 475, 476 Tz. 9).
Der Annahme des Landgerichts, die Neuregelung in § 4 Nr. 6 GV begründe eine über den bezifferten Einlageanteil hinausgehende Beitragspflicht, steht – selbst wenn ihr die Beklagte zugestimmt hätte – außerdem entgegen, dass dort die Höhe der nachzuschießenden Beiträge nicht in objektiv bestimmbarer Weise festgelegt ist. § 4 Nr. 6 GV beschränkt zwar die Verpflichtung der Gesellschafter, weitergehende Zahlungen zu erbringen, auf den Fall der Unterdeckung des Gesellschaftsvermögens. Weder wird aber das für das Entstehen der Beitragspflicht maßgebliche Kriterium der „Unterdeckung“ konkretisiert, noch bestimmt der Gesellschaftsvertrag, nach welchen Vorgaben eine Unterdeckung festzustellen ist und welche Positionen hierbei einzubeziehen sind.
§ 4 Nr. 6 GV ist das Ausmaß des zulässigen Eingriffs nicht deshalb zu entnehmen, weil „die Nachschusspflicht betragsmäßig durch die Höhe der Kapitaleinlage begrenzt ist“. Die Regelung lässt nicht hinreichend erkennen, ob die Höhe der Kapitalbeteiligung für alle Nachschussleistungen, für solche innerhalb eines bestimmten Zeitraums oder für jede einzelne Zahlungsaufforderung gelten soll.
Schlagworte: Beiträge der Gesellschafter der GmbH & Co. KG, Bestimmtheitsgrundsatz, Haftsumme, Kapitalbeteiligung, Nachschusspflicht