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BGH, Urteil vom 30. Mai 1994 – II ZR 205/93

BGB §§ 705, 709, 719

a) Ein Gesellschafter, der selbständig Entnahmen aus der Gesellschaftskasse getätigt hat, muss seine Berechtigung hierzu – die sich aus der BGB-Gesellschaft nur aus einer Vereinbarung der Gesellschafter ergeben kann – darlegen und gegebenenfalls beweisen.

b) Diese Beweislastregelung setzt jedoch voraus, daß überhaupt eine „Entnahme“ durch den Gesellschafter unstreitig oder bewiesen ist. Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Entnahme unterliegt den allgemeinen Regeln.

Schlagworte: Darlegungs- und Beweislast, Entnahmen, Vermögensübertragung