BGB §§ 705, 709, 719
a) Ein Gesellschafter, der selbständig Entnahmen aus der Gesellschaftskasse getätigt hat, muss seine Berechtigung hierzu – die sich aus der BGB-Gesellschaft nur aus einer Vereinbarung der Gesellschafter ergeben kann – darlegen und gegebenenfalls beweisen.
b) Diese Beweislastregelung setzt jedoch voraus, daß überhaupt eine „Entnahme“ durch den Gesellschafter unstreitig oder bewiesen ist. Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Entnahme unterliegt den allgemeinen Regeln.
Schlagworte: Darlegungs- und Beweislast, Entnahmen, Vermögensübertragung