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BGH, Urteil vom 21. November 1974 – II ZR 134/73

§ 86 AktG

Als „Tantieme” für einen Geschäftsführer kann auch die garantierte oder Mindesttantieme bezeichnet sein, die eine feste, zusätzliche, auch bei fehlendem Gewinn zu zahlende Vergütung garantiert und insoweit mit einer Gewinnbeteiligung nichts zu tun hat.

Schlagworte: Tantiemevereinbarungen