GmbHG §§ 8, 19, 54, 66; BGB §§ 362, 366
a) Beim Hin- und Herzahlen eines Bareinlagebetrages leistet der Inferent unter dem Gesichtspunkt der Kapitalaufbringung nichts. Das gilt auch, wenn die „Herzahlung“ als „Darlehen“ bezeichnet wird; eine entsprechende „Darlehensabrede“ ist unwirksam.
b) Mit der Zahlung auf die vermeintliche „Darlehensschuld“ erfüllt der Inferent die offene Einlageschuld (Klarstellung zu BGH, 2. Dezember 2002, II ZR 101/02, BGHZ 153, 107).
Schlagworte: Gründung, verdeckte Sacheinlage