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BGH, Urteil vom 21. September 1967 – II ZR 150/65

Soll das Dienstverhältnis eines Geschäftsführers einer GmbH nicht zusammen mit seiner Bestellung oder Abberufung als Gesellschaftsorgan gemäß § GMBHG § 46 Nr. 5 GmbHG geordnet, sondern nach erfolgter Bestellung neu geregelt werden, so ist bei Vorhandensein eines alleinvertretungsberechtigten Mitgeschäftsführers dieser für die Vertragsänderung zuständig.

Schlagworte: Abberufung des Geschäftsführers, Bestellung des Geschäftsführers, Verbot des Selbstkontrahierens, Vertretungsbefugnis, Zuständigkeit der Geschäftsführer