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BGH, Urteil vom 21. September 1970 – II ZR 13/69

§ 242 BGB, § 626 BGB

a) Unter den Gesichtspunkten Treu und Glauben und der nachwirkenden Fürsorgepflicht kann selbst einem fristlos Entlassenen das vertraglich vorgesehene Ruhegehalt ganz oder mit einem angemessenen Teilbetrag zuzubilligen sein, auch wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart ist.

b) Es ist richtig, daß an eine Kündigung aus wichtigem Grund besonders strenge Anforderungen zu stellen sind, wenn sie den Entlassenen wegen seines Alters und mit Rücksicht auf die Versorgungslage besonders hart treffen würde. Liegen solche oder ähnliche besonderen Umstände vor, so kann ausnahmsweise eine außerordentliche Kündigung sogar dann unzulässig sein, wenn der Betroffene schuldhaft zur Zerstörung des Vertrauensverhältnisses beigetragen hat (BGHZ 20, 239, 249; BGH WM 1966, 968 zu I 4). Ist aber, wie das Berufungsgericht hier fehlerfrei feststellt, infolge eines nicht ohne Verschulden des Vorstandsmitglieds eingetretenen Vertrauensverlustes dessen Weiterbeschäftigung für die Gesellschaft überhaupt untragbar geworden, so kann der Gesellschaft im allgemeinen auch nicht zugemutet werden, das damit einseitig auf Gehaltszahlungen beschränkte Dienstverhältnis noch etwa drei Jahre lang fortzusetzen.

Schlagworte: Abwägung der Interessen beider Vertragsteile, Aufgabe früherer Stellung, Außerordentliche Kündigung, Grad der wirtschaftlichen Abhängigkeit, Kündigungsgrund, Verlust der Pension und höheres Alter, Weiterbeschäftigungsmöglichkeit an anderer Stelle