§ 15 Abs 4 GmbHG, § 19 Abs 3 GmbHG
Eine bei Abschluß des Gesellschaftsvertrages getroffene, nicht in den beurkundeten Vertrag aufgenommene Vereinbarung, wonach ein Gesellschafter seine (Bar-)Einlageverpflichtung durch Verrechnung mit künftigen Lohnforderungen gegen die GmbH tilgen soll, ist nichtig.
Das Aufrechnungsverbot besteht auch während der Insolvenz der Gesellschaft, allerdings begrenzt durch den Insolvenzzweck. Es wird daher gegenstandslos, wenn sämtliche Gläubiger befriedigt sind und mit dem Entstehen neuer Schulden der GmbH nicht zu rechnen ist.
Schlagworte: Aufrechnungsverbot bei Liquidation und Insolvenz, Bareinlagen