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BGH, Urteil vom 21. Septenber 1987 – II ZR 16/87

§ 2 Abs 1 GmbHG

a) Der Gründungsvertrag, durch den sich mehrere Personen zur Gründung einer GmbH verpflichten, bedarf nach herrschender Meinung der Form des GmbHG § 2, andernfalls der mit der Formvorschrift ua bezweckte Schutz vereitelt würde.

b) Somit können nur diejenigen Ansprüche zu einem Schadensersatz führen, die sich nicht auf die aus dem Zustandekommen eines verpflichtenden Vorvertrags folgende vertragliche Bindung, sondern auf den Vorwurf stützen, die andere Vertragspartei hätte dadurch, daß sie ohne triftigen Grund von dem vorher als sicher hingestellten Vertragsschluß Abstand genommen hätte, schuldhaft gegen ihre mit dem Eintritt in Vertragsverhandlungen entstandenen Sorgfaltspflichten verstoßen.

Schlagworte: Beurkundung, Errichtung der GmbH, Gesellschaftsvertrag, Gründung, Gründungsvorvertrag