AktG § 20
Ein Unternehmen ist seiner Mitteilungspflicht nicht dadurch enthoben, dass die Aktiengesellschaft die mitzuteilende Beteiligung bereits kennt. Eine Mitteilung iSd Absätze 1 und 4 des § 20 AktG ist nur dann ordnungsgemäß mit der Folge, dass § 20 Abs. 7 AktG die Ausübung der Rechte aus den Aktien nicht ausschließt, wenn die Gesellschaft die Beteiligung und deren Inhaber, wie sie ihr mitgeteilt worden sind, in den Gesellschaftsblättern bekannt machen kann, ohne dass in der Öffentlichkeit Zweifel entstehen, welche Art Beteiligung gemeint und wem sie zuzurechnen ist.
Schlagworte: Aktienrecht, Mitgliedschaftsrechte, Stimmrechte, Stimmrechtsausschluss