Einträge nach Montat filtern

BGH, Urteil vom 22. Februar 2011 – II ZR 158/09

BGB §§ 713, 670

Bereits vor der Auseinandersetzung einer Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
kann jeder Gesellschafter die von ihm gemachten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte, von der Gesellschaft ersetzt verlangen oder, wenn der Gesellschaft selbst keine freien Mittel zur Verfügung stehen, die Mitgesellschafter auf Aufwendungsersatz – beschränkt auf deren Verlustanteil – in Anspruch nehmen.

Die Auflösung der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Auflösung
Auflösung der Gesellschaft
Gesellschaft
führt dazu, dass die Gesellschafter die ihnen gegen die Gesellschaft und die Mitgesellschafter zustehenden Ansprüche nicht mehr selbständig im Wege der Leistungsklage durchsetzen können (Durchsetzungssperre), diese Ansprüche vielmehr als unselbständige Rechnungsposten in die Schlussrechnung aufzunehmen sind (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 3. April 2006 – II ZR 40/05, ZIP 2006, 994 Rn. 17 m.w.N.).

Schlagworte: Auflösung, Durchsetzungssperre, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, unselbständiger Rechnungsposten