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BGH, Urteil vom 22. Juni 1972 – II ZR 67/70

§ 113 Abs 3 HGB, § 112 HGB

Die Verjährungsvorschrift des HGB § 113 Abs 3 findet keine Anwendung, wenn ein Gesellschafter in der Weise gegen das Wettbewerbsverbot des HGB § 112 verstößt, daß er die für Rechnung der Gesellschaft abzuwickelnden Geschäfte unter Verletzung seiner Geschäftsführungspflichten und allgemeinen Gesellschafterpflichten auf sich überleitet.

Die für Ansprüche aus Wettbewerbsverstößen geltende kurze Verjährungsfrist des § 113 Abs. 3 HGB kommt, wie der Senat im Urteil vom 11. Januar 1971 (WM 1971, 412, 414) in einem ähnlichen Falle bereits entschieden hat, einem Gesellschafter nicht zugute, der zwar mit der Führung bestimmter Geschäfte zugleich auch gegen das Wettbewerbsverbot des § 112 HGB verstößt, dessen gesellschaftswidriges Verhalten aber darüber hinausgeht und insbesondere darin besteht, daß er diese für Rechnung der Gesellschaft abzuwickelnden Geschäfte unter Verletzung seiner Geschäftsführungs- und allgemeinen Gesellschafterpflichten auf sich übergeleitet hat.

 

Schlagworte: Geschäftsführer, Schadensersatzanspruch, Verjährung, Wettbewerbsverbot