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BGH, Urteil vom 22. Juni 1992 – II ZR 30/91

§ 5 GmbHG, § 19 Abs 1 GmbHG, § 19 Abs 5 GmbHG, § 55 Abs 4 GmbHG

Die gesetzlichen Vorschriften, die sich mit der Kapitalaufbringung befassen, und die Ausgestaltung, die sie durch Wissenschaft und Rechtsprechung erfahren haben, sollen gewährleisten, daß die Eigenkapitalmittel, mit denen die Gesellschaft nach außen hin erkennbar ausgestattet worden ist und die die Haftungsgrundlage für die Gesellschaftsschulden darstellen, auch tatsächlich der Gesellschaft zufließen. Bei einer Bareinlage muß deshalb der entsprechende Geldbetrag der Gesellschaft in Form von Zahlungsmitteln oder durch Gutschrift auf einem Konto, über das die Gesellschaft verfügen kann, tatsächlich zur Verfügung gestellt werden; die Möglichkeiten einer die Barzahlung ersetzenden Leistung an Erfüllungs Statt sind grundsätzlich ausgeschlossen. Das alles hat aber nichts damit zu tun, wie der Beweis für die Zahlung des Einlagebetrages zu führen und ob eine bestimmte Zahlung auf die Einlageschuld zu verrechnen ist. Die Frage der Erfüllungswirkung einer Zahlung, die auch hier gemäß § 267 BGB durch einen Dritten erbracht werden kann, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 362, 366 BGB; Voraussetzung für die Tilgungswirkung ist lediglich, daß die Leistung sich einem bestimmten Schuldverhältnis zuordnen läßt (Sen.Urt. v. 3. Dezember 1990 – II ZR 215/89, WM 1991, 454, 455 = ZIP 1991, 445 = GmbHR 1991, 152). Soweit danach überhaupt eine besondere Tilgungsbestimmung nötig ist, genügt zwar nicht der innere Wille des Leistenden, sondern dieser muß auch nach außen zum Ausdruck gebracht werden (BGHZ 75, 299, 303). Dabei kommt es aber allein auf die Sicht des Leistungsempfängers, hier also des Geschäftsführers an. Mußte er die Leistung als Einlagezahlung auffassen, dann ist diese damit erbracht. Dagegen spielt es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine Rolle, ob der Leistungszweck für die Gesellschaftsgläubiger erkennbar war. Diese haben gewiß, zumal im Konkurs, ein Interesse an klaren Verhältnissen. Daraus lassen sich aber für die Erbringung der Einlage keine besonderen, im Gesetz nicht vorgesehenen förmlichen Beweisregeln ableiten. Den Belangen der Gläubiger ist dadurch genügt, daß die Beweislast für die Einlageleistung beim Gesellschafter liegt. Für die Führung dieses Beweises gelten die allgemeinen Regeln.

Schlagworte: Bareinlagen, Darlegungs- und Beweislast