§ 195 BGB, § 276 BGB, § 161 HGB
Allerdings laufen die kurzen sechsmonatigen und dreijährigen Verjährungsfristen nicht für alle Ersatzansprüche, die einem Gesellschafter infolge Verschuldens anläßlich der Beitrittsverhandlungen durch Verwenden unrichtiger Prospekte erwachsen. Der kurzen Verjährung unterliegen nur die Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinn, deren Grundlage nicht das persönliche, einem bestimmten Verhandlungspartner entgegengebrachte, sondern das typisierte, aus einer bestimmten Garantenstellung hergeleitete Vertrauen ist. Sie auf Ansprüche gegen Vertreter, Sachwalter oder sogar Garanten auszudehnen, die mit dem Anlage-Interessenten unter Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens oder aus eigenen wirtschaftlichen Interessen verhandeln und deshalb schon nach bisheriger ständiger Rechtsprechung für Verhandlungsverschulden gehaftet haben (vgl. SenUrt. v. 4. 5. 81 – II ZR 193/80, WM 1981, 1021, 1022, m.w.N.), besteht selbst dann kein Grund, wenn sie über den Beitritt unter Verwendung von Prospekten verhandelt haben. Wird persönliches Vertrauen in Anspruch genommen, liegen die oben unter II 1 b aufgezeigten Gründe für eine kurze Verjährungsfrist nicht vor, so daß in solchen Fällen die auf Verhandlungsverschulden beruhenden Ersatzansprüche wie bisher in 30 Jahren verjähren. Soweit der Senat in seiner Entscheidung vom 13. März 1980 (BGHZ 76, 231) die beiden Möglichkeiten einer Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluß aufgrund persönlichen und typisierten Vertrauens nicht unterschieden und – ohne näher darauf einzugehen – einheitlich (also auch für den speziellen Prospekthaftungsanspruch) eine Verjährungsfrist von 30 Jahren vorausgesetzt hat, hält er daran nicht fest.
Schlagworte: Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss, Inanspruchnahme besonderen Vertrauens, persönliches Verhandlungsvertrauen