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BGH, Urteil vom 22. März 2004 – II ZR 50/02

GmbHG §§ 6, 35, 47

a) Sind die Gründungsgesellschafter einer GmbH kraft Sonderrechts Geschäftsführer, sollen sie auch bei gleichzeitiger Tätigkeit als Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft nur eine einheitliche Vergütung erhalten und soll eine Änderung ihrer Geschäftsführer-Anstellungsverträge nur einstimmig möglich sein, so hat der einzelne Gründungsgesellschafter einen Anspruch gegen den Mitgesellschafter auf Unterlassung der Entgegennahme einer höheren als der ursprünglich vereinbarten Vergütung in der Tochtergesellschaft bis zu einer Neuregelung durch einstimmigen Gesellschafterbeschluß in der Muttergesellschaft.

b) Aufgrund besonderer gesellschafts- oder schuldrechtlicher Beziehungen kann ein Gesellschafter einen Mitgesellschafter im eigenen wie auch im Interesse der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
im Interesse der Gesellschaft
in Anspruch nehmen (Sen.Urt. v. 28. Juni 1982 – II ZR 199/81, ZIP 1982, 1203; v. 14. Mai 1990 – II ZR 125/89, NJW 1990, 2627, 2628).

c) Der Gesellschafter kann aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses einen Anspruch gegen Tochtergesellschaften nicht geltend machen, an denen er nicht selbst als Gesellschafter beteiligt ist.

Schlagworte: Abhängiges Unternehmen, actio pro socio, Anstellungsvertrag, Geschäftsführer, Gesellschafterklage, Treuepflicht in der GmbH, Treuepflicht und Geschäftsführergehalt, Treuepflicht und Sondervorteile, Treuepflicht unter den Gesellschaftern, Verbundene Unternehmen, Vergütung