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BGH, Urteil vom 22. März 2011 – II ZR 271/08

BGB §§ 242, 387 ff.; 399

a) Das Abtretungsverbot nach § 399 Fall 1 BGB steht der Abtretung des Anspruchs des Treuhandkommanditisten gegen den Treugeber auf Freistellung von der Haftung für Ansprüche von Gläubigern der Gesellschaft an den Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kommanditgesellschaft mit der Folge, dass sich dieser in einen Zahlungsanspruch umwandelt, nicht entgegen.

b) Gegen den an den Insolvenzverwalter abgetretenen Anspruch kann der Treugeber nicht mit Schadensersatzansprüchen gegen den Treuhandkommanditisten aus Prospekthaftung aufrechnen.

Schlagworte: Anlageberatung und Prospekthaftung, Publikumsgesellschaft, Publikumspersonengesellschaft, Treuhandkommanditist