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BGH, Urteil vom 22. Oktober 1957 – VIII ZR 67/56

§ 302 ZPO, § 387 BGB, § 565 ZPO

1. Ein Vorbehaltsurteil, nach ZPO § 302 ist unzulässig, wenn sich aus dem Sachvortrag ergibt, daß die Aufrechnung der beklagten Partei nicht zulässig ist (Bestätigung von RGZ 158, 302). Ist trotzdem durch Vorbehaltsurteil entschieden worden, so ist die Beklagte hierdurch auch dann nicht beschwert, wenn Forderung und Gegenforderung in rechtlichem Zusammenhang stehen und das Vorbehaltsurteil auch aus diesem Grunde nicht zulässig war.

2. Ist ein Vorbehaltsurteil bei zulässiger Aufrechnung von dem Berufungsgericht bestätigt worden obwohl Forderung und Gegenforderung in rechtlichem Zusammenhang stehen, so ist auf die Revision der Beklagten die Sache regelmäßig auf das Berufungsgericht zurückzuweisen, weil es in diesem Falle im Rahmen der gestellten Anträge über die zur Aufrechnung gestellte Forderung sachlich entscheiden darf.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 26. Oktober 1955 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin verlangt Zahlung von Teilbeträgen der Kaufpreise für Waren, die von dem volkseigenen Betrieb C. Z J hergestellt, auf Grund von Bezugsgenehmigungen, die der Klägerin erteilt worden sind, in das Bundesgebiet verbracht und in der Zeit von November 1953 an die Beklagte geliefert worden sind. Mit der Klage werden folgende Teilbeträge nebst Zinsen ab 1. Juni 1954 gefordert:Randnummer2

20.000 DM für Lieferungen an die Zweigniederlassung H gemäß Rechnungen aus den Monaten November 1953 bis April 1954 über insgesamt 225.487,36 DM;Randnummer3

10.000 DM für Lieferungen an die Zweigniederlassung Köln gemäß Rechnungen aus den Monaten Februar bis April 1954 über insgesamt 57.401,69 DM;Randnummer4

20.000 DM für Lieferungen an die Zweigniederlassung München gemäß Rechnungen aus den Monaten Januar bis April 1954 über insgesamt 429.704,15 DM.Randnummer5

Die Beklagte hat die Sachbefugnis der Klägerin zur Geltendmachung der rechnerisch nicht beanstandeten Kaufpreisforderungen bestritten und mit Gegenansprüchen aufgerechnet. Sie stützt ihre Gegenforderungen auf folgenden Sachverhalt.Randnummer6

Die O W in J, ein unter der Firma C. Z geführter Betrieb der C.-Z-Stiftung ist auf Grund des SMAD-Befehls Nr. 124 vom 30. Oktober 1945 beschlagnahmt und auf Grund des SMAD-Befehls Nr. 64 vom 17. April 1948 in Verbindung mit dem Gesetz betreffend die Übergabe von sequestrierten und konfiszierten Vermögen durch die Sowjet-Militär-Administration an das Land Thüringen vom 24. Juli 1946 (RegBl f. d. Land Thüringen I 111) enteignet worden (Enteignungsurkunde der Regierung des Landes Thüringen vom 1. Juni 1948). Bereits im Juni 1945 waren die damalige Geschäftsleitung der Firma C. Z und weitere leitende Angestellte beim Abzug der amerikanischen Truppen nach H./B. in Württemberg mitgenommen worden. Im Gebiet der Bundesrepublik wurde der Stiftungsbetrieb unter der Firma C. Z fortgeführt. Es wurden neue Arbeitsstätten geschaffen und die Z.-Vertriebsorganisation auch im Ausland wieder belebt. Das in der Bundesrepublik unter der Firma C. Z betriebene Unternehmen ist die Beklagte, Inhaber dieser Firma ist die C.-Z-Stiftung, die durch Prof. Dr. Ing. B vertreten wird.Randnummer7

Der in der sowjetischen Besatzungszone enteignete Betrieb wurde der Industrievereinigung für feinmechanische und optische Geräte “Optik“ angegliedert. Er schied mit Wirkung vom 1. Januar 1951 aus deren Verwaltung und Leitung aus und wurde als selbständige juristische Person unter der Bezeichnung “V. C. Z J“ (nachstehend kurz “V. J“) fortgesetzt. Die C.-Z-Stiftung hatte sich als Inhaber der beklagten Firma und der Firma J G. S & G., deren Betrieb in der sowjetischen Besatzungszone ebenfalls enteignet worden ist, in einem Schreiben an die Leiter der Industrievereinigung Optik und ihrer volkseigenen Betriebe in J. vom 17. Februar 1950 unter Vorbehalt ihrer Rechte bereit erklärt, über den Abschluß von Lizenzverträgen zu verhandeln, die den volkseigenen Betrieben in J bis auf weiteres die Mitbenutzung von Rechten gestatten sollten, welche der C.-Z-Stiftung verblieben sind. Dieses Schreiben blieb zwar unbeantwortet; es wurden aber ungeachtet dessen im Einvernehmen mit der Beklagten Erzeugnisse des V.-J durch die westdeutsche und ausländische Z.-Vertriebsorganisation außerhalb der Sowjetzone, der UdSSR und der ihr nahestehenden Staaten vertrieben. Unter Hinweis auf diese Entwicklung erklärte die Geschäftsleitung der Beklagten namens der C.-Z-Stiftung in einem Schreiben an den Hauptdirektor des V. J vom 3. Dezember 1951 sich bereit, dieser Vertriebsmethode mit dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs und unter Wahrung aller in dem Schreiben vom 17. Februar 1950 hervorgehobenen Rechte zuzustimmen, wobei jedoch näher festgelegte Grundsätze, die bisher schon in ihren Hauptpunkten maßgebend gewesen seien, weiterhin beiderseits beachtet werden müßten. Unter der Aufzählung dieser Grundsätze verlangte die Beklagte, daß der V. J seine für Westdeutschland bestimmten Erzeugnisse mit Ausnahme zu Gunsten einer Firma in Braunschweig über die westdeutsche Z-Vertriebsorganisation liefere, die die Erzeugnisse und den Verkauf auf eigene Rechnung übernehme; ferner bat die Beklagte den V. J, sich im Ausland ebenso wie bisher der seit langen Jahren bestehenden Z-Vertriebsorganisation zu bedienen. Ab 1. Januar 1952 sollte auf dem westdeutschen Markt die Werbung auch für die Erzeugnisse des V. J durch die Z-Vertriebsorganisation durchgeführt werden. Auch dieses Schreiben wurde nicht beantwortet. Das Ministerium für Maschinenbau-Feinmechanik und Optik hat jedoch mit Schreiben vom 25. Februar 1952 dem V. J empfohlen, sich zunächst stillschweigend an die in dem Schreiben vom 3. Dezember 1951 festgelegten Vorschläge der C.-Z-Stiftung zu halten. Nach Darstellung der Beklagten ist praktisch zunächst danach verfahren worden.Randnummer8

Der V. J hatte in G ein Warenlager unterhalten und dessen Verwaltung dem Angestellten J. übertragen, der jetzt als Inhaber der Klägerin auftritt. Er ist am 22. März 1951 im Handelsregister beim Amtsgericht Göttingen als Inhaber der Klägerin eingetragen worden. Die Beklagte will ihn indessen nur als Strohmann des V. J ansehen und hat dazu behauptet, er habe den Geschäftsbetrieb auf Grund eines mit dem V. J. abgeschlossenen Treuhandvertrages vom 6. Februar 1951 für Rechnung und Gefahr des V. J geführt und sich nach dessen Weisungen gerichtet. Ein solcher Treuhandvertrag sei auch noch nach Eintragung der Klägerin in das Handelsregister unter dem 1. Juni 1951 zwischen dem V. J und dem nur formellen Inhaber der Klägerin niedergelegt worden. In diesem habe sich der V. J verpflichtet, den Inhaber der Klägerin von allen Verbindlichkeiten und etwaigen Rechtsnachteilen, die ihm aus dem Treuhandverhältnis entstünden, sowie von jeder Haftung aus den sich mit dem Betrieb des Unternehmens ergebenden Pflichten freizuhalten und ihm alle Kosten zu erstatten, die ihm aus der Ausführung des Treuhandauftrages entstehen würden. Auch in der späteren Zeit habe der Inhaber der Klägerin in Wirklichkeit nur eine verwaltende Aufgabe zu erfüllen gehabt und sich insbesondere hinsichtlich seiner Entnahmen an Weisungen des V. J halten müssen und auch tatsächlich gehalten. Die Warenbestellungen der Zweigniederlassungen der Beklagten seien unmittelbar bei dem V. J unter Übersendung eines Durchschlags an die Klägerin erfolgt, der V. J. habe diese Bestellungen unmittelbar den Zweigniederlassungen der Beklagten unter Übersendung eines Durchschlags an die Klägerin bestätigt, diese habe Durchschläge ihrer Rechnungen an den V. J gesandt. So sei auch bei den den Klageforderungen zugrunde liegenden Rechnungen verfahren worden. Die Klägerin habe niemals selbständig andere Firmen beliefert, sondern ausschließlich die Beklagte, abgesehen von Lieferungen an eine Firma in Braunschweig und an die Firma Z-I in S, eine Tochtergesellschaft der Beklagten, Abgesehen hiervon sei der Absatz der J Erzeugnisse durch die westdeutsche Z-Vertriebsorganisation erfolgt. Der Inhaber der Klägerin habe die Aufgabe gehabt, die nach den Interzonenhandelsbestimmungen erforderlichen Anträge, insbesondere auf Erteilung von Bezugsgenehmigungen zu stellen, und die eingehenden Gelder für den V. J an die Bank Deutscher Länder zur Verrechnung nach dem Interzonenhandelsabkommen zu zahlen, wobei er berechtigt gewesen sei, zur Deckung der in seinem Auslieferungslager entstehenden Unkosten 3 bezw. 5 % auf die Rechnungsbeträge des V. J aufzuschlagen (Schriftsatz vom 24. Dezember 1954 S. 3). Im Oktober 1952 seien seine Bezüge von J aus im Benehmen mit der Beklagten festgesetzt worden. Die so unter Einschaltung des Inhabers der Klägerin gestaltete Zusammenarbeit zwischen dem V. J und der Beklagten sei nun empfindlich dadurch gestört worden, daß im Jahre 1953 das volkseigene Unternehmen D I- und A, F – O (im folgenden “DIA“) als Träger eines staatlichen Handelsmonopols der sowjetischen Besatzungszone den Vertrieb der Erzeugnisse des V. J in die eigenen Hände genommen habe. DIA habe in J eine eigene Vertriebsabteilung für die optischen Erzeugnisse des V. J eingerichtet und damit begonnen, diese Erzeugnisse unter Verletzung der Namens-, Patent- und Markenrechte der Beklagten zu vertreiben und im In- und Auslande für diese Erzeugnisse zu werben. Dagegen habe sich die Beklagte in einem Schreiben an DIA und den Hauptdirektor des V. J vom 29. Juni 1953 gewandt und auf die Bedingungen hingewiesen, unter denen die Mitbenutzung der Patente und Warenzeichen gestattet worden sei, Ihre Versuche, mit DIA zum Abschluß eines Lizenzvertrages zu gelangen, seien gescheitert.Randnummer9

Hierzu stützt sich die Beklagte auf folgenden unstreitigen Sachverhalt:Randnummer10

Mit Schreiben vom 12. Februar 1954 hat die Beklagte dem DIA jede rechtswidrige Benutzung des Namens C. Z sowie ihrer Marken und Patente untersagt. Ferner hat sie dem Inhaber der Klägerin durch einstweilige Verfügung des Landgerichts in Göttingen vom 27. Februar 1954 – 4 Q 3/54 –, zugestellt am 2. März 1954, verbieten lassen, unter Benutzung des Namens C. Z Waren zu vertreiben oder für sie zu werben. Diese einstweilige Verfügung ist durch Urteil des Landgerichts Göttingen vom 26. Mai 1955 – 4 Q 3/54 – aufrechterhalten worden. Gegen den V. J und DIA hat die Beklagte Ansprüche auf Unterlassung weiterer Verletzung ihrer Namens-, Patent- und Warenzeichenrechte sowie auf Auskunfterteilung über begangene Verletzung und auf Feststellung der Schadensersatzpflicht dieser beiden Beklagten vor dem Landgericht in Düsseldorf geltend gemacht, worüber das Landgericht Düsseldorf durch Urteil vom 7. Dezember 1954 – 4 O 138/54 – entschieden hat. Im November 1954 hat der V. J damit begonnen, für seine Erzeugnisse unter Hinweis auf den Namen C. Z und die Einführung eines neuen Bildzeichens für diese Waren mit der Bezeichnung Ernst A J zu werben. Auch daraus leitet die Beklagte eine Verletzung ihrer Namens- und Warenzeichenrechte unter Mitwirkung der Klägerin her. Wegen des Hinweises in den zahlreichen Werbeschreiben des V. J die nach Darstellung der Beklagten auch an alle westdeutschen Fachhändler und interessierten Industrieunternehmen gegangen sind, auf die Klägerin als Vertretung für die Erzeugnisse des V. J im Bundesgebiet hat die Beklagte die einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 23. November 1954 – 4 Q 107/54 – erwirkt und außerdem eine Schadensersatzklage bei diesem Gericht gegen den V. J und die Klägerin sowie gegen eine Firma Hans P anhängig gemacht. Das Landgericht Düsseldorf hat durch Urteil vom 19. April 1955 – 4 O 299/54 – die Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, im Gebiet der Bundesrepublik und Westberlin für Erzeugnisse des V. J mit dem Zeichen Ernst A, insbesondere in der Form des erwähnten Bildzeichens, zu werben und solche Waren in Verkehr zu setzen, die dortigen Beklagten zu 1 und zu 2, also auch die jetzige Klägerin, dazu verurteilt, Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie Handlungen der ihnen verbotenen Art begangen haben, und ferner festgestellt, daß jeder der Beklagten verpflichtet sei, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die bezeichneten von jedem der Beklagten begangenen Handlungen entstanden sei und noch entstehen werde.Randnummer11

Gegenüber den Forderungen der Klägerin aus Warenlieferungen rechnet die Beklagte auf mit Forderungen, die ihr gegen den V. J bezw. den DIA sowie gegen die Klägerin selbst aus der Verletzung ihrer Firmen-, Patent- und Warenzeichenrechte entstanden seien. Die Klägerin hat bestritten, daß in der hier maßgebenden Zeit noch ein Treuhandverhältnis zwischen ihr und dem V. J bestanden habe. Der Treuhandvertrag aus dem Jahre 1951 sei im April 1952 vernichtet und aufgehoben worden, nachdem der Inhaber der Klägerin darüber unterrichtet worden sei, daß solche Vereinbarungen mit den Bestimmungen über den Interzonenhandel nicht vereinbar seien. Danach habe sich der Inhaber der Klägerin zwar noch vorerst an die bis zu diesem Zeitpunkt festgesetzten Gehaltsgrenzen gehalten. Das Verhältnis zum V. J sei jedoch dessen ungeachtet so geordnet gewesen, daß er völlig selbständig in eigener geschäftlicher Verantwortung die Erzeugnisse des V. J auf Grund der ihm erteilten Bezugsgenehmigungen bezogen und sie an die Beklagte weiterveräußert habe, wie sich auch aus den Geschäftspapieren über die einzelnen Lieferungen ergebe. Die zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzansprüche hat die Klägerin bestritten. Sie habe weder gegen das Verbot der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Göttingen vom 27. Februar 1954 verstoßen noch an der Werbung für die Erzeugnisse des V. J. unter Verwendung des Bildzeichens und Namens Ernst Abbe mitgewirkt. In diesem Zusammenhang hat die Klägerin geltend gemacht, die Beklagte habe Mitte Februar 1954 ihre Beziehungen zu dem V. J plötzlich abgebrochen, nachdem sie ihre eigene Produktion soweit aufgebaut gehabt habe, daß sie geglaubt habe, ihre Ergänzung durch Erzeugnisse aus J nicht mehr zu benötigen.Randnummer12

Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung des Betrages von 50.000 DM nebst Zinsen verurteilt mit dem Zusatz: “die Entscheidung über die von der Beklagten geltend gemachte Aufrechnung bleibt vorbehalten“. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß ihr die Aufrechnung mit den aus dem Tatbestand des Urteils des Landgerichts sich ergebenden Gegenforderungen vorbehalten bleibt.Randnummer13

Die Beklagte hält ein Vorbehaltsurteil für unzulässig. Sie begehrt deshalb mit der Revision unter Aufrechterhaltung des Abweisungsantrages die Aufhebung des Berufungsurteils und des Urteils des Landgerichts und die Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht, hilfsweise ihre Zurückverweisung an das Berufungsgericht. Die Klägerin will das Rechtsmittel zurückgewiesen haben.

Entscheidungsgründe

I. Die Klägerin macht eine Gesamtforderung als Teilbetrag geltend, der Lieferungen an drei Zweigniederlassungen zugrundeliegen. Der eingeklagte Teilbetrag von 50.000 DM setzt sich aus Teilbeträgen von 20.000, 10.000 und 20.000 DM zusammen, wobei diese Teilbeträge wiederum nur Teilbeträge einer jeweils höheren Gesamtforderung aus den Lieferungen an die drei Zweigniederlassungen bilden. Diese Gesamtforderungen sind hinsichtlich der einzelnen Lieferungen in der Begründung der Klage nicht aufgegliedert worden, so daß hinsichtlich des Gegenstandes der Teilbeträge es an einer bestimmten Angabe darüber fehlt, welche Lieferungen mit ihnen geltend gemacht werden (BGHZ 11, 192). In der Revisionsverhandlung hat die Beklagte erklärt, sie wolle das Klagebegehren so verstanden wissen, daß sie den geltend gemachten Teilanspruch hinsichtlich jeder einzelnen Niederlassung mit dem jeweils ältesten Rechnungsbetrag begründe mit der Maßgabe, daß hilfsweise der nächstälteste Rechnungsbetrag nachgeschoben werde. Da das Berufungsurteil ohnehin aufgehoben werden muß, wird die Klägerin Gelegenheit haben, ihre Angaben, soweit es erforderlich ist, noch zu ergänzen.Randnummer15

II. Die Revision der Beklagten wendet sich zunächst gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin sei befugt, die Klageforderungen aus eigenem Recht geltend zu machen.Randnummer16

Das Berufungsgericht meint, die von der Beklagten angeführten Umstände könnten die Stellung der Klägerin als Verkäuferin der von ihr in das Bundesgebiet verbrachten Erzeugnisse des V. J nicht in Frage stellen. Die Klägerin habe die Einfuhr auf Grund der ihr erteilten Bezugsgenehmigungen nur in eigenem Namen und für eigene Rechnung vornehmen dürfen. Hierzu sei sie auf Grund der Interzonenhandelsverordnung vom 18. Juli 1951 (BGBl I 463) verpflichtet gewesen. Mit Rücksicht auf diese Verordnung sei das Verhältnis zwischen den Beteiligten so geordnet gewesen, daß die Beklagte nicht die Käuferin des V. J sondern der Klägerin gewesen sei. Dies entspreche auch dem Zweck, der von der Beklagten verfolgt worden sei, die es hierdurch vermieden habe, selbst als Importeur und damit als Vertragspartner des V. J aufzutreten.Randnummer17

Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe das Vorbringen der Parteien nicht vollständig gewürdigt und sei deshalb zu einem unrichtigen Ergebnis gekommen.Randnummer18

1) Sie beanstandet, das Berufungsgericht habe versäumt, in diesem Zusammenhang auch die Schreiben der Beklagten vom 17. Februar 1950 und 3. Dezember 1951 und den Ministerialerlaß vom 25. Februar 1952 zu berücksichtigen. Es hätte daraus die Folgerung ziehen müssen, daß zwischen dem V. J und der Beklagten ein Vertriebsabkommen bestanden habe, in das auch die den Klageansprüchen zugrundeliegenden Lieferungen einzubeziehen seien. Das Berufungsgericht hat jedoch die angeführten Schreiben nicht übersehen, wie aus dem Zusammenhang seiner Ausführungen hervorgeht. Die Schreiben ergeben nichts darüber, daß die Klägerin die Waren nicht in eigenem Namen eingeführt und an die Beklagte weiterveräußert, sondern hierbei nur in rechtsgeschäftlicher Vertretung des sowjetzonalen Lieferanten gehandelt habe. In diesem Zusammenhang ist nicht erheblich, ob ein stillschweigend betätigtes Lizenz- und Vertriebsabkommen unter den Bedingungen der Beklagten bestanden hat. Denn hieraus wäre noch nicht zu folgern, daß die Klägerin keine eigenen Kaufpreisforderungen gegen die Beklagte erwerben sollte und erworben hat.Randnummer19

2) Die Feststellung des Berufungsgerichts kann auch nicht mit der Behauptung angegriffen werden, der Inhaber der Klägerin habe sich verpflichtet gehabt, seine monatlichen Entnahmen auf eine bestimmte Höhe zu begrenzen und sich hieran auch noch zur Zeit der hier zu beurteilenden Lieferungen gehalten. In dieser Hinsicht rügt daher die Revision ohne Erfolg, das Berufungsgericht hätte den angebotenen Beweisen für die Behauptung der Beklagten nachgehen müssen.Randnummer20

3) Die Beklagte hatte weiter vorgetragen, die Klägerin habe auch im übrigen nur nach den Weisungen des V. J gehandelt. Auch dieses Vorbringen kann der Feststellung des Berufungsgerichts nicht entgegen gehalten werden, zumal die Beklagte nicht dargelegt hat, daß die Befugnis der Klägerin, die Kaufpreisforderungen einzuziehen, auch von ihren Weisungen abhängig gewesen sei. Es kann auch nichts daraus hergeleitet werden, daß der Inhaber der Klägerin, wie die Beklagte unter Beweis gestellt hatte, sich im Jahre 1953 ratlos an sie gewandt und von ihr Informationen eingeholt habe, als leitende Angestellte des V. I verhaftet worden waren und der kaufmännische Direktor S in die Bundesrepublik geflüchtet war. In diesem Zusammenhang brauchte das Berufungsgericht auch nicht auf die Behauptung der Beklagten einzugehen, der Inhaber der Klägerin habe am 9. und 10. Juni 1953 für den Fall des endgültigen Bruches zwischen der Beklagten und dem V. J Verhandlungen über die Auflösung seiner Firma und über deren Überleitung in die Z-Vertriebsorganisation geführt.Randnummer21

4) Die Behauptung der Beklagten, der Inhaber der Klägerin sei nur Strohmann des V. J gewesen, zwingt ebenfalls nicht zu der Folgerung, daß die Klägerin nicht auch Inhaber der Kaufpreisforderungen geworden sei (vgl. RGZ 84, 304; RG HRR 1933, 3; OLG CelleBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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JW 1938, 1591; Palandt, BGB 16. Aufl. Einf. 3 vor § 164). Hierauf kann es allerdings, wie noch zu erörtern sein wird, in anderem Zusammenhang ankommen, nämlich für die Frage, ob gegenüber der Klageforderung die Aufrechnung mit Schadensersatzforderungen der Beklagten gegen den V. J zulässig ist.Randnummer22

5) Schließlich kann der Revision auch nicht darin gefolgt werden, daß die Befugnis der Klägerin, die Kaufpreisforderungen geltend zu machen, mit der Lösung der Beziehungen der Beklagten zum V. J und zur Klägerin deshalb entfallen sei, weil die Klägerin ihre Funktionen nur im Rahmen eines gesellschaftsähnlichen Verhältnisses ausgeübt habe. Für die Annahme eines solchen fehlt es hier an den erforderlichen Voraussetzungen; dem Sachvortrag der Beklagten ist nicht zu entnehmen, daß der V. J als Hersteller der an die Beklagte gelieferten Erzeugnisse und diese selbst an den Überschüssen des Unternehmens der Klägerin hätten beteiligt sein sollen.Randnummer23

Aus diesen Gründen ist die Feststellung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, daß die Klägerin im Verhältnis zur Beklagten als Verkäuferin der ihr gelieferten Waren anzusehen ist.Randnummer24

III. Die Revision hat dagegen insoweit Erfolg, als sie die Meinung vertritt, das Vorbehaltsurteil des Landgerichts hätte deshalb nicht bestätigt werden dürfen, weil es nach § 302 ZPO nicht zulässig sei.Randnummer25

Ein Vorbehaltsurteil nach dieser Vorschrift darf nicht erlassen werden, wenn eine im Wege der Aufrechnung geltend gemachte Gegenforderung mit der in der Klage geltend gemachten Forderung in rechtlichem Zusammenhang steht. Das Berufungsgericht hat zu diesem Punkt folgendes ausgeführt: Das Reichsgericht habe in RGZ 97, 31 den rechtlichen Zusammenhang zwischen einer Kaufpreisforderung aus Holzgeschäften und einer Gegenforderung auf Rückgewähr eines unerlaubten Gewinns aus früheren, bereits abgewickelten Holzgeschäften verneint, da es sich nicht nur um Ansprüche aus verschiedenen Rechtsgeschäften handle, von denen die der Gegenforderung zugrundeliegenden längst von beiden Teilen erfüllt seien, sondern da es sich bei der Gegenforderung auch nicht um einen Vertragsanspruch, sondern um einen solchen aus unerlaubter Handlung oder aus ungerechtfertigter Bereicherung handele. Nicht anders sei die Rechtslage im vorliegenden Fall. Die Klageforderung stamme zudem aus der Zeit vor dem Abbruch der Beziehungen der Parteien, die Gegenforderungen bezögen sich auf die Zeit nach dem Bruch. Während die Klageforderung eine vertragliche Grundlage habe, sei die Rechtsgrundlage der Gegenforderungen eine unerlaubte Handlung. Der rechtliche Zusammenhang sei daher zu verneinen.Randnummer26

Diesen Ausführungen ist zu entnehmen, daß das Berufungsgericht für den rechtlichen Zusammenhang im Sinne des §7 302 ZPO zu enge Grenzen gezogen und diesen Rechtsbegriff verkannt hat. Auch nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts kann ein rechtlicher Zusammenhang dann angenommen werden, wenn Anspruch und Gegenanspruch verschiedenen Rechtsverhältnissen entspringen, diese aber nach ihrem Zweck und nach der Verkehrsanschauung wirtschaftlich als ganzes, als ein innerlich zusammengehöriges Lebensverhältnis, erscheinen, So hat das Reichsgericht in einem Urteil vom 2. Februar 1920 – VI 382/19 –, Nachschlagewerk ZPO § 302 Nr. 17, den Grundsatz ausgesprochen, für den Begriff des rechtlichen Zusammenhangs im Sinne des § 302 ZPO gelte im wesentlichen das gleiche wie für den Begriff “desselben rechtlichen Verhältnisses“ im Sinne des § 273 BGB; es genüge in diesem wie in jenem Falle ein wirtschaftlicher Zusammenhang, der es gegen Treu und Glauben erscheinen lasse, wenn ein Anspruch ohne Rücksicht auf den anderen geltend gemacht werde. Es hat in einer weiteren Entscheidung ausgeführt, bei Prüfung der Frage, ob schon ein natürlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang für die Anwendung des § 302 (wie im Falle des § 273 BGB) genüge, müsse unter eingehender Würdigung des zu beurteilenden Verhältnisses geprüft werden, ob die Grenze enger oder weniger eng zu ziehen sei, wobei berücksichtigt werden müsse, daß § 302 Abs. 1 eine Zweckmäßigkeitsvorschrift zur Vermeidung von Prozeßverschleppung darstelle (Urteil vom 17. Oktober 1923 – I 854/22, Nachschlagewerk § 302 Nr. 22). Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts kann also ein rechtlicher Zusammenhang vorliegen, wenn die beiden Forderungen aus demselben rechtlichen oder auch nur wirtschaftlichen Verhältnis entspringen oder in einem Bedingungsverhältnis stehen (RGZ 134, 144, 146; 158, 6, 14; LZ 1927, 393; SeuffA 97, 73 zu Nr. 2; Rosenberg, Lehrbuch 7. Aufl. § 55 IV 1 a S. 239). Diesen Grundsätzen hat sich der Bundesgerichtshof angeschlossen und es als notwendig bezeichnet, den Begriff des rechtlichen Zusammenhangs weit zu fassen und ihn nicht auf Ansprüche aus demselben Rechtsverhältnis zu beschränken, sondern es für ausreichend zu erachten, wenn Ansprüche und Gegenansprüche in einem derartigen wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, daß die Tatbestände, auf die sich die Ansprüche stützen, innerlich zusammen gehören und es Treu und Glauben widersprechen würde, wollte eine Partei ihren Anspruch ohne Berücksichtigung des Gegenanspruchs durchsetzen (BGH Urteil vom 13. März 1953 – V ZR 77/51 –, LM ZPO § 302 Nr. 1; Urteil vom 27. März 1956 – I ZR 191/54 – S. 6, Betrieb 1956, 594.). Diesen grundsätzlichen Erwägungen tritt der erkennende Senat bei. Soweit Bedenken dagegen geäußert worden sind, daß im Falle des § 302 ZPO der Grundsatz von Treu und Glauben angewendet wird, wie dies die Rechtsprechung bei der Anwendung des § 273 BGB grundsätzlich tut (Wieczorek ZPO § 302 Anm. A I b 1), ist darauf zu verweisen, daß auch im Verfahrensrecht der Grundsatz von Treu und Glauben gilt (BGHZ 20, 198, 206).Randnummer27

Im vorliegenden Falle ist der rechtliche Zusammenhang der Gegenforderungen mit der Klageforderung schon dadurch begründet, daß die Beklagte erklärt hatte, sie wolle gegen die Verwendung ihrer Namens-, Patent- und Markenrechte dann keine Einwendungen erheben, wenn die von ihr gestellten Bedingungen beachtet werden, und daß die Beklagte nur im Rahmen dieser Zugeständnisse bereit war, die Erzeugnisse des V. J zu beziehen, das Lieferverhältnis aber jedenfalls nach der Behauptung der Beklagten (vgl. Schriftsatz vom 29. September 1955 S. 10) schon zur Zeit der Lieferungen, die der Klage zugrunde liegen, durch ein dem V. J anrechenbares Verhalten des DIA gestört worden ist. Denn der gesamte für die Klagansprüche in Betracht kommende Bezug von Waren seitens der Beklagten vom V. J über die Klägerin stand nach dem vom Berufungsgericht insoweit nicht gewürdigten Sachverhalt in engem Zusammenhang mit der von der Beklagten gestellten und vom V. J stillschweigend hingenommenen Bedingung, den Vorschlägen der Beklagten vom 3. Dezember 1951 nicht zuwiderzuhandeln. Diese Beziehung trifft auch für das Verhältnis der Parteien zu. Dabei ist nicht wesentlich, ob die Beklagte schon bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kaufverträge abgewickelt sein sollten oder abgewickelt waren, Schadensersatzforderungen in Höhe des eingeklagten Betrages erworben hat. Es genügt, daß das Lieferverhältnis durch den Einbruch in die Rechtssphäre der Beklagten gestört worden ist und daß zum Schadensersatz verpflichtende Handlungen in diesem Zusammenhang begangen worden sind, die der Beklagten Veranlassung geben konnten, die geschäftlichen Beziehungen abzubrechen. Dabei ist auch unerheblich, ob die Klägerin selbst schon an den Störungshandlungen beteiligt war, solange die Beklagte noch von ihr Waren bezog. Denn die späteren Handlungen des V. J oder des DIA und die der Klägerin vorgeworfene Mitwirkung hieran bilden nur die Fortsetzung der Lieferungsstörung und können deshalb nicht von dieser getrennt werden. Unter diesem Gesichtspunkt hat es daher das Berufungsgericht rechtsirrtümlich verneint, daß ein rechtlicher Zusammenhang zwischen den Klageforderungen und den Gegenforderungen besteht.Randnummer28

1) Hinsichtlich der Gegenforderung gegen den V. J vertritt die Beklagte die Auffassung, der Inhaber der Klägerin könne sich auf seine formelle Rechtsstellung als selbständiger Vermögensträger gegenüber der Aufrechnung deshalb nicht berufen, weil er keine selbständige Geschäftstätigkeit entfaltet und die Warenlieferungen lediglich an die Beklagte weitergeleitet und nach den mit dem V. J getroffenen Vereinbarungen diese Aufgabe nur nach Art eines Angestellten unter Beschränkung seiner Entnahmen aus den ihm zur Verfügung gestellten Betriebsmitteln vorgenommen habe, während der Gegenstand der eingeklagten Ansprüche weisungsgebunden zu verwenden sei, wobei eine Spitze von 3 bezw. 5 % in den Händen der Klägerin zu verbleiben hätte, im übrigen der von der Beklagten zu entrichtende Kaufpreis nur zur Weiterleitung an den Lieferanten nach den Bestimmungen über den Interzonenhandel Verwendung finden dürfte.Randnummer29

Nach § 387 BGB ist die Aufrechnung nur zulässig, wenn der Schuldner der einen Forderung Gläubiger der zur Aufrechnung gestellten Forderung ist, also die Gegenseitigkeit beider Forderungen besteht. In diesem Zusammenhang stellt sich daher die Frage, ob die Zulässigkeit der Aufrechnung bereits bei Erlaß des Vorbehaltsurteils und demzufolge auch bei seiner Überprüfung geklärt sein muß. Während das Reichsgericht in RGZ 144, 116, 118 für die Zulässigkeit des Vorbehaltsurteils die zulässige Aufrechnung mit einer Gegenforderung vorausgesetzt hat, hat es in RGZ 158, 204, 206 ein Vorbehaltsurteil nur für den Fall als unzulässig angesehen, daß sich die Aufrechnung von vornherein als unzulässig herausstellt, dagegen offen gelassen, ob der Grundsatz auch dann gelten muß, wenn die Frage zweifelhaft ist. Die Meinungen im Schrifttum gehen auseinander. Die Pflicht zur Prüfung der Frage vor Erlaß des Vorbehaltsurteils haben u. a. bejaht Seuffert/Walsmann, ZPO, 12. Aufl., § 302 Anm. 5 c; Sydow/Busch, ZPO 22. Aufl., § 302 Anm. 7; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 24. Aufl., § 302 Anm. 2 c; Rosenberg, Lehrbuch, 7. Aufl., § 104 II 5 S. 487, während Stein/Jonas/Schönke, ZPO, 17. Aufl., § 302 Anm. II 3 die Meinung vertritt, der Vorbehaltsausspruch enthalte keine bindende Entscheidung über die Zulässigkeit der Aufrechnung, und sie wohl grundsätzlich dem Nachverfahren überlassen will, und Wieczorek, ZPO, § 302, C I a sie entschieden mit der Erwägung dem Nachverfahren zuweist, es könne keinen Unterschied begründen, ob der Einwand unbegründet oder unzulässig sei. Dieser Ansicht kann allerdings insoweit nicht zugestimmt werden, als sie den Fall betrifft, daß sich die Aufrechnung von vornherein als unzulässig darstellt. Das ergibt sich schon daraus, daß nach § 302 ein Vorbehaltsurteil auch dann nicht zulässig ist, wenn die Verhandlung über die Gegenforderung zur Entscheidung reif ist, und es dem Sinn des Vorbehaltsurteils widerspricht, in diesem Fall die Entscheidung über die Zulässigkeit dem Nachverfahren vorzubehalten. Ist dies allerdings ohne Prüfung dieser Frage trotzdem geschehen, so wäre das Gericht im Nachverfahren nach § 302 Abs. 4 nicht durch § 318 ZPO gebunden, die Unzulässigkeit der Aufrechnung noch im Nachverfahren zu verneinen (RGZ 158, 204).Randnummer30

Die Beklagte ist nicht dadurch beschwert, daß das Berufungsgericht ohne Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechnung mit einer Forderung gegen den V. J die Entscheidung hierüber dem Nachverfahren überlassen hat. Die Frage muß aber in dem soeben gezogenen Rahmen deshalb geprüft werden, weil die Revision der Beklagten, mit der sie die Zulässigkeit der Vorbehaltsentscheidung bekämpft, wegen der in diesem Abschnitt erörterten Gegenansprüche gegen den V. J dann nicht durchdringen kann, wenn sich die Aufrechnung von vornherein als unzulässig darstellt.Randnummer31

Bei Behandlung dieses Punktes ist mit dem Berufungsgericht das Bestehen des behaupteten besonderen Treuhandverhältnisses zu unterstellen. Die Frage, ob der Schuldner einer Forderung, dessen formeller Inhaber der Treuhänder ist, zur Aufrechnung mit einer Forderung gegenüber dem Treugeber berechtigt ist, kann nicht grundsätzlich verneint werden. Ihre Beantwortung ist abhängig von der besonderen Art und Gestaltung des Treuhandverhältnisses. So wird im Schrifttum die Meinung vertreten, im Falle einer sog. fiduziarischen Abtretung zum Zwecke der Einziehung, mit der das Vollrecht auf den Zessionar übergegangen ist, könne der Schuldner der abgetretenen Forderung auch über § 406 BGB hinaus mit einer Forderung gegen den Zedenten (Treugeber) aufrechnen, während andererseits der Schuldner nicht mit Forderungen gegen den Inkassozessionar aufrechnen dürfe. (Hahne bei Soergel, BGB 8. Aufl. § 387 Anm. 1 b und § 398 Anm. V 2; BGB RKRK 10. Aufl. § 387 Anm. 2). Die Erwägungen, die bei der Inkassozession (Vollzession) für die Zulassung der Aufrechnung sprechen, können auch für andere Fälle der Treuhandschaft herangezogen werden. Sie können, jedenfalls dann eine entsprechende rechtliche Beurteilung rechtfertigen, wenn der Treuhänder die Forderung zwar durch ein in eigenem Namen mit einem Dritten abgeschlossenes Geschäft begründet, jedoch nur im Rahmen eines Treuhandverhältnisses gehandelt hat, das ihn den Weisungen des Treugebers nach Art eines Angestellten unterstellt hat. Hinzukommen muß dabei, daß unter Berücksichtigung aller Umstände, im vorliegenden Falle insbesondere auch der Vorschriften über den Interzonenhandel, die Berufung darauf, daß die Forderung formell in der Person des Treuhänders entstanden ist, Treu und Glauben widerspricht (§ 242 BGB; vgl. hierzu den allgemeinen Gesichtspunkt in BGHZ 17, 19, 23 unten).Randnummer32

Deshalb kann nicht gesagt werden, daß die Aufrechnung mit der Forderung gegen den V. J von vornherein unzulässig sei. Es bedarf vielmehr einer Aufklärung durch den Tatsachenrichter darüber, wie das behauptete Treuhandverhältnis wirklich gestaltet war, und auf Grund der sich danach ergebenden Sachlage einer rechtlichen Prüfung der Frage, ob die Klägerin hinnehmen muß, daß die Beklagte mit einer Forderung gegen den V. J aufrechnet.Randnummer33

Es wird aber auch zu prüfen sein, ob die Aufrechnung mit der hierfür erforderlichen devisenrechtlichen Genehmigung erklärt oder mangels einer solchen als nichtig zu behandeln ist (BGHZ 11, 27; vgl. auch Mitteilung der Bank deutscher Länder Nr. 6018/55 vom 4. April 1955, BAnz Nr. 69 vom 9. April 1955, S. 2, zu Nr. 1 Abs. 2). Diese Frage ist in dem Rechtsstreit bisher nicht erörtert worden. Dies ist daher dem weiteren Verfahren zu überlassen.Randnummer34

Infolgedessen ist der Angriff der Beklagten gegen das Vorbehaltsurteil nicht schon deshalb als unbegründet anzusehen, weil sich diese Aufrechnung etwa von vornherein als unzulässig darstelle.Randnummer35

2) Das Berufungsurteil muß ferner deshalb aufgehoben werden, weil die Beklagte auch gegen die Klägerin unmittelbare Ansprüche geltend gemacht hat. Die Verurteilung unter Vorbehalt ist ohne Rücksicht darauf, ob die Beklagte mit der Forderung gegen den V. J aufrechnen kann, deshalb als unzulässig anzusehen, weil sie Gegenforderungen zur Aufrechnung gestellt hat, die ihr unmittelbar gegen die Klägerin erwachsen seien, und weil diese, wie oben ausgeführt worden ist, in rechtlichem Zusammenhang mit der Klageforderung stehen.Randnummer36

Das behauptete Treuhandverhältnis schließt die Aufrechnung nicht aus. Wenn in der Rechtsprechung im Falle der Abtretung einer Forderung zum Zwecke der Einziehung angenommen worden ist, die Aufrechnung mit Forderungen gegen den Inkassozessionar sei nicht zulässig (OLG 23, 19), so kann unter diesem Gesichtspunkt gegen die Aufrechnung in dem vorliegenden Fall schon deshalb kein Bedenken hergeleitet werden, weil die Gegenforderungen auf einem Verhalten beruhen sollen, für das auch der “Treugeber“ verantwortlich wäre.Randnummer37

Das Berufungsgericht hat in einem anderen Zusammenhang, nämlich bei Behandlung der Frage, ob die Verhandlung über die Gegenforderungen zur Entscheidung reif sei, ausgeführt, es sei nicht vorgetragen geschweige denn bewiesen, in welcher Weise die Klägerin gegen das Verbot der einstweiligen Verfügung des Landgerichts in Göttingen vom 27. Februar 1954 und gegen das Urteil desselben Gerichts vom 26. Mai 1955 verstoßen habe. Auch hinsichtlich des Sachverhalts, der in dem Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 19. April 1955 im Zusammenhang mit der Verwendung des Namens Ernst Abbe und eines mit diesem Namen ausgestatteten Bildzeichens behandelt worden ist, habe die Beklagte nicht substantiiert und unter Beweisantritt vorgetragen, daß und in welcher Weise ihr Schaden entstanden sei. Insoweit rügt die Revision mit Recht, das Berufungsgericht habe den vorgetragenen Sachverhalt unzureichend gewürdigt. Es hätte berücksichtigen müssen, daß in dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf, auf das sich die Beklagte bezogen hat, auch Verletzungen ihrer Rechte durch die Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits festgestellt worden sind, und ferner daß substantiiert vorgetragen worden ist, in welcher Höhe Kosten für die beanstandete Werbeaktion aufgewandt worden sind. Ob sich hieraus die Höhe des der Beklagten entstandenen Schadens in Anwendung des § 287 ZPO schätzen läßt, bedarf einer erneuten Prüfung durch den Tatrichter. Deshalb kann nicht schon jetzt gesagt werden, daß die Aufrechnung aus dem Grunde nicht beachtet werden könne, weil die Gegenforderung der erforderlichen Substantiierung ermangele.Randnummer38

3) Das Berufungsurteil hat den Angriff der Beklagten gegen eine Vorbehaltsentscheidung auch mit der Begründung abgelehnt, diese habe auch gegenüber dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 7. Dezember 1954 nicht substantiiert und unter Beweisantritt vorgetragen, daß und in welcher Weise und Höhe ihr Schaden entstanden sei. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die Beklagte ihrer Aufrechnung mit einer Forderung gegen den V. J. auch den Schaden zugrunde gelegt wissen will, der ihr durch Verletzung ihrer Namens-, Patent- und Warenzeichenrechte im Ausland entstanden sei, worauf die Revision hingewiesen hat. Das Berufungsgericht wird sich deshalb erforderlichenfalls auch hiermit auseinanderzusetzen haben.Randnummer39

4) Die weiter von der Revision vertretene Ansicht, die Beklagte könne hinsichtlich der Ansprüche, die sich gegen den V. J. richten, nach Treu und Glauben mindestens auf ein Zurückbehaltungsrecht sich berufen, weil sie Anspruch auf Auskunftserteilung habe, der noch nicht erfüllt worden sei, bedarf keiner weiteren Erörterung, da es nach dem jetzigen Stand des Verfahrens hierauf noch nicht ankommt.Randnummer40

IV. Das Berufungsgericht hat, wie dargelegt, § 302 ZPO verletzt. Da auch der erste Richter über die Einreden schon hätte sachlich entscheiden müssen, leidet auch das Urteilsverfahren des Landgerichts an einem Verfahrensmangel, der die Anwendung des § 539 ZPO rechtfertigen kann (BGH Urt. v. 22. Januar 1954 – I ZR 251/52 –, ZZP 1954, 302 = LM ZPO § 302 Nr. 4). In diesem Fall kann jedoch das Berufungsgericht auch über die zur Aufrechnung gestellten Ansprüche selbst sachlich entscheiden und zwar im Rahmen der gestellten Anträge (vgl. RG Urt. v. 24. Oktober 1906 – I 181/06 –, Nachschlagewerk ZPO § 537 Nr. 17; BGH ZZP 1954, 302, 304). Deshalb war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Entscheidung über die Kosten der Revision war ihm zu überlassen, weil sie von der Endentscheidung des Prozesses abhängig ist.

Löffler I www.K1.de I www.gesellschaftsrechtskanzlei.com I Erfurt I Thüringen I Sachsen I Sachsen-Anhalt, 2022

Schlagworte: Globalzession, Inkasso, Inkassozession, Zedent, Zessionar