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BGH, Urteil vom 22. Oktober 1990 – II ZR 238/89

§ 41 Abs 1 KO, § 693 Abs 2 ZPO, § 696 Abs 3 ZPO, § 700 Abs 2 ZPO, § 65 Abs 1 S 2 GKG, § 32a Abs 3 GmbHG, § 31 Abs 1 GmbHG

Ferner waren in der Bilanz Aufwendungen für Maschinenüberholung, Ersatzteile, Kraftfahrzeuginstandhaltung und für die Ingangsetzung des Geschäftsbetriebs (vgl. § 269 HGB) aktiviert, die keinen Vermögenswert darstellen und deshalb in einem Überschuldungsstatus nichts zu suchen haben (vgl. Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung, 5. Aufl., § 269 HGB Rdnr. 2). Der Kläger hat diesen Gesamtaufwand für den 31. Dezember 1981 mit 717.300,– DM beziffert (GA 107, Anl. A Bl. 85). Dieser Betrag wird durch Abschreibungen (97.034,– DM und 53.227,– DM) gemindert und durch den Aufwand für KFZ-Instandhaltung aus dem Jahre 1982, der in Höhe von 84.798,– DM ebenfalls aktiviert worden ist, erhöht, so daß sich für den 30. Juni 1983 ein Bilanzansatz in Höhe von 651.837,– DM ergibt, der im Überschuldungsstatus keinen Vermögenswert darstellt. Addiert man zu diesem Betrag den Bilanzverlust und die Überbewertung (1 Mio DM), so ergibt sich eine Überschuldung der Kommanditgesellschaft in Höhe von 381.579,– DM.

Schlagworte: Anwendungsbereich des Auszahlungsverbots, Dritte als Leistungsempfänger, Empfänger der Leistung, GmbHG § 64 Satz 1, Gründung, Handelsbilanz, Herbeiführung bzw. Vertiefung einer Unterbilanz, Ingangsetzung, Ingansetzung des Geschäftsbetriebs, Kapitalbeschaffung, Kapitalerhaltung, Kapitalerhaltung nach § 30 und § 31 GmbHG, Leistung an Dritte, rechnerische Überschuldung, Strohmann, Treuhänder, Überschuldung, Überschuldungsbilanz, Zahlungen nach Insolvenzreife, zweistufiger Überschuldungsbegriff