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BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992 – IX ZR 36/92

ZPO §§ 890, 928, 929, 936, 945

a) Eine einstweilige Verfügung wird nicht bereits durch eine von Amts wegen vorgenommene Zustellung vollzogen. Ebensowenig reicht eine mündliche Leistungsaufforderung des Antragstellers unter Bezugnahme auf den vorläufigen Titel.

b) Hat der Antragsgegner eine auf Unterlassung gerichtete einstweilige Verfügung erfüllt, ohne dass eine Strafandrohung gemäß § 890 Abs. 2 ZPO ergangen war, kommt ein Anspruch aus § 945 ZPO (nach Aufhebung der einstweiligen Verfügung) nicht in Betracht.

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