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BGH, Urteil vom 22. Oktober 2007 – II ZR 101/06

Verlustübernahme

§ 3 Abs 2 GmbHG

Eine Verpflichtung der Gesellschafter in der Satzung einer GmbH zur Übernahme von Verlusten ist als Nebenleistungspflicht unwirksam, wenn sie weder zeitlich begrenzt ist noch eine Obergrenze enthält.

Gegen einen Verlustausgleichsanspruch als statutarische Nebenpflicht spricht vor allem, dass eine Verpflichtung zur Verlustübernahme unwirksam wäre, da sie unbestimmt und der Höhe nach nicht begrenzt ist. Nebenleistungspflichten müssen in der Satzung so konkret festgelegt sein, dass die verpflichteten Gesellschafter das Ausmaß der auf sie zukommenden Verpflichtungen ohne weiteres zu überschauen vermögen (Sen.Urt. v. 17. Oktober 1988 – II ZR 372/87, GmbHR 1989, 151). Diesen Anforderungen genügt eine Satzungsbestimmung nicht, der zufolge Verluste in unbestimmter Höhe zeitlich unbegrenzt übernommen werden müssen. § 8 Abs. 4 Satz 2 der Satzung der Schuldnerin bestimmt weder eine zeitliche Grenze noch die maximale Höhe einer Verlustübernahme. Davon, dass die Parteien eine unwirksame Verpflichtung in § 8 Abs. 4 Satz 2 der Satzung der Schuldnerin begründen wollten, kann nicht ausgegangen werden.

Schlagworte: Anstellungsvertrag Verwendung Arbeitskräfte und Eigentum der Gesellschaft, Eigenmächtige Privatentnahme, Errichtung der GmbH, Gesellschaftsvertrag, körperschaftsrechtliche Nebenpflicht, Körperschaftsrechtlicher Charakter, Korporative Regelungen, Nebenleistungspflichten, Nebenpflicht in Satzung, ungerechtfertigte Entnahme, Verlustausgleich, Verlustübernahme, Vermögensverlagerung, Vermögensvermengung, Vermögensvermischung, wichtiger Grund Verwendung Arbeitskräfte und Eigentum