Einträge nach Montat filtern

BGH, Urteil vom 23. April 2013 – II ZR 161/11

AktG §§ 67, 131; BetrAVG §§ 11, 15 Satz 1; BGB § 22

a) § 131 AktG betrifft nur die Informationsrechte in der Hauptversammlung. Die Vorschrift regelt die Informationsrechte des Aktionärs nicht abschließend. Das Aktienrecht kennt auch außerhalb der Hauptversammlung eine Reihe von Informationsrechten (vgl. Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 118 Rn. 8; Spindler in K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 118 Rn. 18), die von § 118, § 131 AktG nicht erfasst werden (vgl. Liebscher in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, § 118 AktG Rn. 4, 8).

b) Bei der Regelung in § 67 Abs. 6 AktG handelt es sich um eine Besonderheit des Aktienrechts, die auf das vereinsrechtliche Informationsrecht hinsichtlich Namen und Anschriften der anderen Vereinsmitglieder nicht übertragbar ist (BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 II ZR 219/09, ZIP 2010, 2397 Rn. 10; vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 16).

c) Auf den Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit finden die Vorschriften des Vereinsrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung, soweit nicht im Versicherungsaufsichtsgesetz auf abschließende Regelungen des Aktien- oder Genossenschaftsrechts verwiesen wird.

d) Bei dem Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit ist zwischen der öffentlich-rechtlichen Beitragspflicht der Arbeitgeber und dem Mitgliedschaftsverhältnis zu unterscheiden. Das Mitgliedschaftsverhältnis zwischen den Arbeitgebern und dem Verein ist keine Zwangsmitgliedschaft, sondern privatrechtlicher Natur.

e) Erteilt der Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit einem Mitglied Auskunft über die Namen und die Anschriften der anderen Mitglieder, liegt darin kein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 15 Satz 1 BetrAVG.

Schlagworte: Aktienrecht, Auskunfts-/Einsichts-/Informations-/Kontrollrechte