§ 120 HGB
Bei einer Personengesellschaft des Handelsrechts geführte Darlehnskonten der Gesellschafter sind im Zweifel dazu bestimmt, echte Forderungen und Schulden der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft auszuweisen; daran ändern auch Entnahmebeschränkungen nichts. Gutschriften auf den Darlehnskonten unterliegen grundsätzlich den gesellschaftsrechtlichen Regeln dieses Kontos.
Wird zwischen den Kapitalkonten der Gesellschafter (und einer Beteiligung am Reservefonds im Verhältnis der Kapitalkonten), und den Darlehnskonten unterschieden, dann ist im Zweifel davon auszugehen, daß die Darlehnskonten, wie ihre Bezeichnung nahelegt, dazu bestimmt sind, echte ziffernmäßig festgelegte Forderungen (und gegebenenfalls Schulden) der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft auszuweisen. Natürlich kann sich aus dem Gesellschaftsvertrag – sei es ausdrücklich, sei es aus der Zweckbestimmung des Kontos – etwas anderes ergeben. Gerade der Zweck der Darlehnskonten, wie er hier im Vertrag zum Ausdruck kommt, spricht aber keineswegs dafür. Denn vorgesehen ist in ihm, daß gewisse Teilbeträge des Jahresgewinns und die jährliche Verzinsung der Kapitalkonten dorthin zu übertragen sind, und weiterhin, daß die gutgeschriebenen Zinsen und die Beträge, die zur Bezahlung der mit der Beteiligung zusammenhängenden Steuern benötigt werden, ohne weiteres entnommen werden können; weitere Entnahmen sind mit Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafter insbesondere bei bestimmten Anlässen möglich. Da der Jahresgewinn im übrigen auf dem Reservekonto der Gesellschaft zu verbleiben hat und zur Deckung von Verlusten zurückzuhalten ist, ist zu folgern, daß im Gegensatz dazu den Gesellschaftern auf den Darlehnskonten eben gerade Ansprüche eingeräumt werden sollen, die nach vollzogener Gutschrift – selbst bei Verlusten der Gesellschaft – nicht mehr entzogen werden können. Das entspricht auch der gesetzlichen Regel des § 169 Abs 2 HGB, nach der ein Kommanditist rechtmäßig „bezogenen“ dh ausgezahlten oder ihm persönlich gutgeschriebenen Gewinn wegen späterer Verluste nicht zurückzuzahlen braucht.
Entnahmebeschränkungen, denen das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang entscheidende Bedeutung beigemessen hat, nehmen einem Guthaben noch nicht den Charakter eines selbständigen Forderungsrechts; sie sind in Gesellschaftsverträgen nichts Ungewöhnliches, werden im Gegenteil zur Erhaltung der Liquidität der Gesellschaft häufig vereinbart und setzen meist gerade voraus, daß die Gesellschafter sonst, dh ohne diese Beschränkung, Anspruch auf sofortige Auszahlung haben würden. Die Annahme des Berufungsgerichts, auf die nicht frei entnahmefähigen Beträge hätten die Gesellschafter keinen Anspruch, sie seien „in Wirklichkeit dem Reservefonds zuzurechnen“, widerspricht daher der allgemeinen Vertragspraxis und hat auch sonst keine tatsächliche oder rechtliche Grundlage. Die Gutschrift zusätzlicher, im Gesellschaftsvertrag nicht ausdrücklich vorgesehener, auch höherer Beträge auf diesem Konto vermag daran nichts zu ändern. Ohne dahingehende Anhaltspunkte ist es grundsätzlich nicht möglich, Beträge, die auf ein und demselben Konto verbucht werden, rechtlich in derart unterschiedlicher Weise einzuordnen, wie es das Berufungsgericht für richtig gehalten hat. Der Senat hat zwar in einem Urteil vom 19. Dezember 1977 (II ZR 10/76) einer der Rechtslage nicht entsprechenden Buchung bestimmter Beträge auf dem Darlehnskonto eines Gesellschafters die Wirkung abgesprochen, daß die für dieses Konto vereinbarten Regelungen (dort eine Verzinsung) nun auch für jene zu gelten hätten. Das lag aber daran, daß es sich um einen einseitig von der Geschäftsführung veranlaßten Buchungsvorgang gehandelt hatte, dem keine Entschließung der übrigen Gesellschafter zugrunde lag. Im vorliegenden Falle sind die aus den ererbten Anteilen herrührenden Beträge schon seit längerer Zeit und im allseitigen Einverständnis der Gesellschafter auf die Darlehnskonten der Kommanditisten überführt worden. Hieraus war ersichtlich, daß das ererbte Kapital nicht die Einlagen der Kommanditisten erhöhen sollte, wie es vielleicht nahegelegen hätte. Dann waren diese Beträge aber mit der vorbehaltlosen Gutschrift den auch sonst für die Darlehnskonten geltenden gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen unterworfen, also waren auch insoweit zwar nicht frei entnahmefähige, wohl aber echte unentziehbare Forderungen der Kommanditisten gegen die Gesellschaft begründet worden, die spätestens mit der Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses des betreffenden Gesellschafters geltend gemacht werden konnten.
Ist danach der Ansicht nicht zuzustimmen, die festliegenden Teile der auf den Darlehnskonten verbuchten Guthaben seien „Kapitalbeteiligung“, so ist auch der Folgerung des Berufungsgerichts der Boden entzogen, für solche Guthaben könne beim Ausscheiden eines GesellschaftersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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keine besondere Abfindungsregelung gelten, vielmehr seien diese in § 13 des Gesellschaftsvertrages mit einbezogen. Nach § 13 erhält der Ausscheidende als Abfindung den sich aus dem Bewertungsgesetz ergebenden Betrag (Anteil am Einheitswert). Da eine „Abfindung“ nach § 738 BGB den Verlust der Beteiligung am Gesellschaftsvermögen ausgleichen soll, werden hiervon grundsätzlich die Forderungen und Schulden des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft nicht berührt; schon vom Wortlaut her ist deshalb eine Einbeziehung der Ansprüche aus den Darlehnskonten nicht anzunehmen. Außerdem haben die Gesellschafter mit der Beschränkung der Abfindungsansprüche auf den Anteil am steuerlichen Einheitswert einen vereinfachten Maßstab gewählt, der die lästigen Bewertungsstreitigkeiten über die Höhe des Gesellschaftsvermögens möglichst ausschließen soll; da dieser Gesichtspunkt bei den ziffernmäßig feststehenden Forderungen keine Rolle spielt, ist auch aus diesem Grunde eine auf die Darlehnskonten erweiterte Anwendung des § 13 nicht anzunehmen. Allerdings trifft es zu, daß nach dem Bewertungsgesetz für das Steuerrecht im Verhältnis zwischen der Gesellschaft und den Mitunternehmern bestehende Forderungen und Schulden nicht als solche behandelt werden; die Beziehungen zwischen einer Personengesellschaft und ihren Gesellschaftern werden vielmehr nur einheitlich unter dem Gesichtspunkt der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung gewertet. Deshalb wäre es nicht schlechthin ausgeschlossen, eine Berechnung nach § 13 unter Einbeziehung der Darlehnskonten durchzuführen. Damit würde aber dem sich aus einem solchen Konto ergebenden Guthaben die bis dahin bestehende Qualität einer festen Rechnungsgröße genommen und unter Umständen für den Ausscheidensfall eine Art Nachschußpflicht oder eine weitere Verlustbeteiligung des Kommanditisten herbeigeführt, als sie im Gesetz und im Gesellschaftsvertrag für das bestehende Gesellschaftsverhältnis vorgesehen ist: Die Auseinandersetzungsrechnung könnte insbesondere dann zu einem geringeren als dem auf dem Darlehnskonto ausgewiesenen Betrag führen, wenn ein niedrigerer als der wirkliche Wert des Gesellschaftsvermögens zugrunde zu legen oder aber das Gesellschaftsvermögen infolge von Verlusten so stark zurückgegangen wäre, daß der Abfindungsanspruch aus diesem Grunde unter dem Betrag des Guthabens läge, zu dessen Deckung das Gesellschaftsvermögen jedoch ausreichen würde. Eine gesellschaftsvertragliche Regelung, nach der fest begründete Forderungen des Gesellschafters gegen die Gesellschaft bei dessen Ausscheiden beschnitten oder zur Deckung etwaiger Verluste herangezogen werden können, wäre aber derart ungewöhnlich, daß dies im Gesellschaftsvertrag deutlich zum Ausdruck hätte kommen müssen. Der vorliegende Vertrag gibt jedoch dafür nichts her, und die Beklagten haben auch sonst keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich das ergeben könnte.
Die Verurteilung der Beklagten scheitert nicht daran, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Senats beim Ausscheiden eines GesellschaftersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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einzelne Ansprüche zwischen ihm und der Gesellschaft grundsätzlich nur als Teilposten einer abschließenden Auseinandersetzungsrechnung zu behandeln sind und nicht mehr selbständig geltend gemacht werden können. Denn es ist unstreitig, daß die Klägerin ihrerseits nichts mehr auszugleichen, sondern neben ihrem Anspruch aus dem Darlehnskonto einen Abfindungsanspruch von erheblicher Höhe hat. In einem solchen Falle, in dem der ausgeschiedene Gesellschafter den eingeklagten Betrag auf alle Fälle zu erhalten hat, gibt es keinen Grund, ihn noch auf die endgültige Abrechnung zu verweisen (BGHZ 37, 305 unter 4; SenUrt v 3.5.76 – II ZR 92/75, WM 1976, 789 unter II 2). Sofern in dem von den Beklagten auf das, was sie unter Abfindung verstanden haben, gezahlten Betrag von 215.000 DM ein auf den Anspruch der Klägerin aus dem Darlehnskonto entfallender Anteil enthalten sein sollte, spielt das für diesen Rechtsstreit keine Rolle, weil das Guthaben der Klägerin insgesamt wesentlich höher als ein solcher Anteil und die eingeklagten 43.000 DM ist. § 13 Abs 2 des Gesellschaftsvertrages, wonach die Abfindung nur in Raten innerhalb von fünf Jahren ausbezahlt zu werden braucht, ist unmittelbar auf die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche, die nicht zur Abfindung gehören, nicht anzuwenden. Die in der mündlichen Verhandlung erörterte Frage, ob sich dennoch der Rechtsgedanke dieser Bestimmung auch hinsichtlich des Guthabens auf dem Darlehnskonto zumindest insoweit durchsetzen müßte, kann auf sich beruhen. Die Beklagten haben nichts Hinreichendes dafür vorgetragen, daß die Auszahlung wegen der Liquidität der Gesellschaft oder aus bestimmten anderen Gründen unzumutbar wäre und die Klägerin mit Rücksicht auf ihre nachwirkenden gesellschafterlichen Treuepflichten zurückstehen müßte. Der eingeklagte Betrag von 43.000 DM zuzüglich eines etwaigen Anteils vom Darlehnskonto in den gezahlten 215.000 DM erreicht, soweit ersichtlich, im Verhältnis zu der von den Beklagten angegebenen Gesamtsumme des Guthabens der Klägerin von etwa 600.000 DM auf dem Darlehnskonto keine solche Höhe, daß insoweit ein Hinweis nach § 139 ZPO geboten gewesen und die Sache aus diesem Grunde an das Berufungsgericht zurückzuverweisen wäre.
Schlagworte: Darlehenskonto, Durchsetzungssperre, Kapitalkonto, unselbständiger Rechnungsposten