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BGH, Urteil vom 23. Februar 2012 − I ZR 6/11

BGB §§ 705 ff.; HGB § 105

a) Der Abschluss eines Vertrags, durch den sich die Beteiligten gegenseitig verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern (§ 705 BGB), lässt eine GbR entstehen, wenn der Zusammenschluss keinen körperschaftlichen Charakter hat und die weiteren Voraussetzungen für eine andere Form der Personengesellschaft fehlen (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl., § 705 Rdnr. 1). Vereinbaren Miturheber eine gemeinsame Verwertung ihrer Werke, bilden sie daher – sofern sie keine andere Rechtsform wählen – eine Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Gesellschaft bürgerlichen Rechts
(vgl. BGH, GRUR 1998, 673 [675] = NJW-RR 1998, 1639 – Popmusikproduzenten; Loewenheim, in: Schricker/Loewenheim, § 8 UrhG Rdnr. 13; Dreyer, in: Dreyer/Kotthoff/Meckel, UrheberR, 2. Aufl., § 8 UrhG Rdnr. 30, vgl. zu Urhebern verbundener Werke BGH, GRUR 1973, 328 [329] – Musikverleger II, m. w. N.).

b) Die kraft Gesetzes mit der gemeinsamen Werkschöpfung entstehende Miturhebergemeinschaft ist von der auf vertraglicher Vereinbarung beruhenden Miturhebergesellschaft zu unterscheiden (vgl. Loewenheim, in: Schricker/Loewenheim, § 8 Rdnr. 13; Thum, in: Wandtke/Bullinger, § 8 Rdnr. 52; Schack, Urheber- und UrhebervertragsR, 5. Aufl., Rdnr. 323). Die Miturhebergesellschaft ist gegenüber der Miturhebergemeinschaft jedenfalls im Verhältnis zu Dritten rechtlich eigenständig. Die GbR besitzt – anders als die Gesamthandsgemeinschaft der Miturheber – nach außen (beschränkte) Rechtssubjektivität. Sie kann durch Teilnahme am Rechtsverkehr als Außengesellschaft grundsätzlich eigene Rechte und Pflichten begründen (BGHZ 146, 341 [343 ff.] = NZG 2001, 311 = NJW 2001, 1056). Eine Miturhebergesellschaft hat daher die Rechtsfähigkeit zum Abschluss von Verträgen mit Dritten über die Einräumung von Nutzungsrechten an Werken der Miturheber. Solche Verträge einer Miturhebergesellschaft sind auch dann nicht zugleich Verträge der Miturhebergemeinschaft, wenn die Miturheber die alleinigen Gesellschafter der Gesellschaft sind und damit eine personelle Identität besteht.

c) GbR wird von Gesetzes wegen (§ 105 I HGB) zur offenen Handelsgesellschaft, wenn sie ein Gewerbe betreibt und das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (BGHZ 146, 341 [346] = NJW 2001, 1056).

Schlagworte: BGB-Gesellschaft, GbR, OHG, Rechtsfähigkeit