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BGH, Urteil vom 23. Januar 2006 – II ZR 306/04

BGB § 707

a) Nachträgliche Beitragspflichten können auch in einer Publikumsgesellschaft nur dann durch Mehrheitsbeschluss begründet werden, wenn die gesellschaftsvertragliche Bestimmung eindeutig ist und Ausmaß und Umfang einer möglichen zusätzlichen Belastung erkennen lässt. Dies erfordert die Festlegung einer Obergrenze oder sonstiger Kriterien, die das Erhöhungsrisiko eingrenzen (BGH, Urteils vom 4. Juli 2005 – II ZR 354/03, ZIP 2005, 1455, 1456).

b) Eine gesellschaftsvertragliche Bestimmung, die den einzelnen Gesellschafter zu Nachschusszahlungen verpflichtet, „soweit bei der laufenden Bewirtschaftung des Grundstücks Unterdeckungen auftreten“, genügt diesen Anforderungen nicht und kann deshalb nicht Grundlage einer Nachschussverpflichtung sein.

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