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BGH, Urteil vom 23. Januar 2014 – III ZR 37/13

§ 198 GVG, § 256 ZPO

Die Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG müssen auch dann vollständig vorliegen, wenn die Entschädigungsklage gem. § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG während des noch andauernden Ausgangsverfahrens erhoben wird.

Eine Klage unmittelbar auf Feststellung der unangemessenen Dauer des Ausgangsverfahrens ist nicht möglich.

Entschädigung für bereits eingetretene immaterielle Nachteile kann nur im Wege der Leistungsklage geltend gemacht werden.

Den Klägern ist die Erhebung einer Leistungsklage auf Entschädigungszahlung ohne weiteres möglich und zumutbar, so dass die Entschädigungsfrage in einem prozess endgültig geklärt werden kann und für eine Feststellungsklage kein Raum mehr ist (vgl. nur … Zöller/Greger, ZPO, § 256 Rz. 7a ). Der Umstand, dass die Klageschrift im Zivilprozess gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO grundsätzlich einen bestimmten Klageantrag enthalten muss, steht dem nicht entgegen.

Die für die Entschädigung immaterieller Nachteile maßgebliche Frage, ob eine Wiedergutmachung auf andere Weise im konkreten Fall ausreichend ist (§ 198 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 GVG ), muss unter Abwägung aller Belange im Einzelfall entschieden werden.

Schlagworte: Feststellung der Gesellschafterstellung, Feststellungsklage GL