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BGH, Urteil vom 23. Juni 1997 – II ZR 353/95

§ 37 Abs 2 GmbHG

Wenn der Geschäftsführer bei Abschluß eines Vertrages den Zustimmungsvorbehalt anderer GesellschaftsorganeBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaftsorgane
Zustimmungsvorbehalt anderer Gesellschaftsorgane
zum Gegenstand der mit dem Dritten vereinbarten Regelung macht, findet GmbHG § 37 Abs 2 keine Anwendung.

§ 37 Abs. 2 GmbHG ist wie die parallelen Vorschriften etwa des § 126 Abs. 2 HGB, des § 82 Abs. 1 AktG, des § 27 Abs. 2 GenG oder des § 50 Abs. 1 HGB Ausdruck des Prinzips, daß der Handelsverkehr auf dem Gebiet der rechtsgeschäftlichen und organschaftlichen Vertretungsbefugnis klare Verhältnisse erfordert. Für den Dritten, der auf diesem Gebiet mit einem Vertreter ein Rechtsgeschäft abschließt oder Erklärungen entgegennimmt, ist es, wenn nicht praktisch undurchführbar, so jedenfalls unzumutbar, sich in jedem Einzelfall über den Umfang der Vertretungsbefugnis des anderen Teils zu informieren. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber gerade bei den Handelsgesellschaften den Umfang der organschaftlichen Vertretungsbefugnis zwingend festgelegt (vgl. BGHZ 38, 26, 33). Dieser Gesichtspunkt des Verkehrsschutzes begrenzt zugleich die Anwendbarkeit jener Vorschriften. Deswegen findet z.B. § 37 Abs. 2 GmbHG keine Anwendung auf die Rechtsbeziehungen, die ein Gesellschafter mit der Gesellschaft selbst eingeht (vgl. BGHZ 38 aaO zu § 126 HGB; BAG ZIP 1994, 1290 für den Zustimmungsvorbehalt für die Kündigung eines Dienstverhältnisses; ferner Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG, 16. Aufl. § 37 Rdnr. 23); auch die allgemein anerkannte Durchbrechung des § 37 Abs. 2 GmbHG und der ihm verwandten Vorschriften in den Fällen des Mißbrauchs der Vertretungsmacht (vgl. z.B. Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 14. Aufl. § 35 Rdnr. 12 ff.; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl. § 10 II 2 S. 264 ff.) ist Ausdruck des Gedankens, daß der Zweck der Norm jedenfalls dann nicht betroffen ist, wenn dem Dritten die Überschreitung der Befugnisse des Vertreters bekannt ist.

Schlagworte: Außenhaftung, Beschränkung der Satzung, Erkennbarkeit der Beschränkung der Vertretungsmacht, Haftung wegen Vertretung ohne Vertretungsmacht, Unbeschränkbarkeit der Vertretungsbefugnis im Außenverhältnis, Vertretungsbefugnis, Zustimmungsvorbehalt anderer Gesellschaftsorgane