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BGH, Urteil vom 23. März 1961 – II ZR 236/59

§ 181 BGB

Kein Selbstkontrahieren bei entgegenstehendem Aufsichtsratsbeschluß.

Verschafft sich ein vom Verbot des Selbstkontrahierens befreites Mitglied der Geschäftsführung unter Ausnutzung dieser Ermächtigung Vorteile,  die ihm ein Gesellschaftsorgan verwehrt hat, so wird sein Handeln von der Ermächtigung nicht gedeckt.

 

 

Schlagworte: Verbot des Selbstkontrahierens, Vertretungsbefugnis