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BGH, Urteil vom 23.März 1987 – II ZR 190/86

§ 198 S 1 BGB, § 93 Abs 6 AktG 1965

Ist noch offen, ob ein pflichtwidriges, mit einem Risiko behaftetes Verhalten zu einem Schaden führt, ist die Voraussetzung des Entstehens eines Anspruchs im Sinne des BGB § 198 S 1 nicht erfüllt, so daß eine Verjährungsfrist nicht in Lauf gesetzt wird, mag auch gem ZPO § 256 die Erhebung einer Klage möglich sein, mit der das Ziel verfolgt wird, die Verpflichtung zur Leistung künftigen Schadensersatzes festzustellen.

Die Entstehung eines Schadenersatzanspruches, die den Lauf der Verjährungsfrist herbeiführt, liegt dann vor, wenn ein Schaden dem Grunde nach entstanden ist, seine Höhe jedoch noch nicht beziffert werden kann (RG JW 1907, 302 Nr. 5). Desweiteren ist die Voraussetzung dann zu bejahen, wenn durch die Verletzungshandlung eine – als Schaden anzusehende – Verschlechterung der Vermögenslage eintritt, ohne daß zu diesem Zeitpunkt bereits feststeht, ob der Schaden bestehen bleibt und damit endgültig wird (RGZ 83, 354, 360; 87, 306, 311/312; 153, 101, 106/107; RG JW 1932, 1648, 1649; RG HRR 1940, Nr. 980). Als dritte Gruppe kommen die Fälle in Betracht, in denen eine Verschlechterung der Vermögenslage im Sinne der vorstehenden Fallgruppe oder auch ein endgültiger Teilschaden eingetreten ist und mit der nicht entferntliegenden Möglichkeit des Auftretens weiterer, bisher noch nicht erkennbarer und zu berücksichtigender Schäden bei verständiger Würdigung gerechnet werden kann oder solche als spätere schädigende – vorauszusehende oder zu erwartende – Folge des zum Schadenersatz verpflichtenden Verhaltens eintreten (BGH Urt. v. 2. Dezember 1966 – VI ZR 88/66 VersR 1967, 256, 257; Urt. v. 25. Januar 1972 – VI ZR 20/71 VersR 1972, 459, 460 = NJW 1972, 198; Urt. v. 30. Oktober 1973 – VI ZR 51/72 VersR 1974, 248; RGZ 83, 354, 360; 87, 306, 312; RG JW 1932, 1648; RG HRR 1940, Nr. 980). Kann mit derartigen wie den vorstehend bezeichneten Spätfolgen noch gerechnet werden, ist zur Unterbrechung der Verjährung, die mit dem früheren Schadeneintritt begonnen hat, die Erhebung einer Feststellungsklage erforderlich (BGH Urt. v. 2. Dezember 1966 – VI ZR 88/66 a.a.O.; Urt. v. 25. Januar 1972 – VI ZR 20/71 a.a.O.; Urt. v. 30. Oktober 1973 – VI ZR 51/72 a.a.O.); ist ein solcher Schaden eingetreten, wird für ihn keine selbständige Verjährungsfrist in Lauf gesetzt wird (RGZ 83 a.a.O.; RGZ 87 a.a.O.; RG HRR a.a.O.). Ist hingegen noch offen, ob ein pflichtwidriges, mit einem Risiko behaftetes Verhalten zu einem Schaden führt, ist die Voraussetzung des Entstehens eines Anspruches im Sinne des § 198 Satz 1 BGB nicht erfüllt, so daß eine Verjährungsfrist nicht in Lauf gesetzt wird, mag auch gemäß § 256 ZPO die Erhebung einer Klage möglich sein, mit der das Ziel verfolgt wird, die Verpflichtung zur Leistung künftigen Schadenersatzes festzustellen (vgl. Schilling in GroßK. a.a.O. § 93 Anm. 59; Godin/ Wilhelmi a.a.O. § 84 Anm. 31).

Schlagworte: Außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages, Gesetzliche Stimmverbote, Haftung nach § 43 GmbHG, Mehrheitsbeschlüsse, Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 GmbHG, Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 3 GmbHG, Schadenseintritt dem Grunde nach, Stimmverbote, Verjährung, Verjährungsbeginn, Verschlechterung der Vermögenslage