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BGH, Urteil vom 23. November 1983 – VIII ZR 197/82

ZOP §§ 253, 1025

Ist in einem Vertrag über die Übernahme einer tierärztlichen Praxis vereinbart, bei Unstimmigkeiten zwischen den Vertragspartnern solle in jedem Fall zunächst die für den Sitz der Praxis zuständige Landestierärztekammer angerufen werden, so ist eine vor Anrufung der Landestierärztekammer erhobene Klage als derzeit unzulässig abzuweisen.

Schlagworte: Prozesshindernis, Schiedsvereinbarung, Schlichtungsklausel