GG Art. 9; BGB § 25
a) Die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zu einem Aufnahmezwang Beitrittswilliger für Verbände mit einer überragenden Machtstellung im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich ergeben sich mittelbar aus Art. 9 Abs. 1 GG.
b) Solche Verbände können auch begrenzt auf einzelne Regionen bestehen.
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