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BGH, Urteil vom 23. November 1998 – II ZR 54/98

GG Art. 9; BGB § 25

a) Die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zu einem Aufnahmezwang Beitrittswilliger für Verbände mit einer überragenden Machtstellung im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich ergeben sich mittelbar aus Art. 9 Abs. 1 GG.

b) Solche Verbände können auch begrenzt auf einzelne Regionen bestehen.

Schlagworte: Mitgliedschaftsrechte