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BGH, Urteil vom 23. September 1991 – II ZR 135/90

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AktG §§ 302, 303

a) Der Allein- oder Mehrheitsgesellschafter einer GmbH, der gleichzeitig deren alleiniger Geschäftsführer ist und sich außerdem als Einzelkaufmann unternehmerisch betätigt, haftet grundsätzlich nach den Haftungsregeln im qualifizierten faktischen Konzern (Ergänzung BGH, 1985-09-16, II ZR 275/84, BGHZ 95, 330 und BGH, 1989-02-20, II ZR 167/88, BGHZ 107, 7).

b) Im qualifizierten faktischen GmbH-Konzern ist auch der Einmanngesellschafter zum Verlustausgleich verpflichtet.

c) Aus § 303 Abs. 1 AktG kann sich ein unmittelbar auf Zahlung gerichteter Anspruch ergeben, wenn feststeht, dass der Gläubiger mit seiner Forderung gegen die beherrschte Gesellschaft ausfällt (Bestätigung BGH, 1985-09-16, II ZR 275/84, BGHZ 95, 330).

d) Zu den Forderungen, für die das herrschende Unternehmen nach § 303 AktG einzustehen hat, gehört der Kostenerstattungsanspruch aus einem gegen die beherrschte Gesellschaft geführten Rechtsstreit auch dann, wenn dieser erst nach dem Zeitpunkt begonnen worden ist, bis zu dem die Forderung als solche begründet sein muss.

Schlagworte: Abhängiges Unternehmen, Ein-Mann-Gesellschaft, Ein-Personen-Gesellschaft, Einzelunternehmer, faktischer GmbH-Konzern, faktischer Konzern, Geschäftsführer, Gesellschafter, Konzernrecht, qualifizierte Eingriffe