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BGH, Urteil vom 23. September 1991 – II ZR 189/90

HGB §§ 256, 318

a) Ist der Jahresabschluss einer GmbH nicht kraft Gesetzes, sondern nur aufgrund der Satzung von einem Abschlussprüfer zu prüfen, ist diese Satzungsbestimmung mangels anderweitiger Regelung dahingehend auszulegen, dass für Art und Umfang der Prüfung die Bestimmungen der gesetzlichen Pflichtprüfung (entsprechend) maßgebend sind (vgl. Goerdeler, FS für Robert Fischer, Seite 149, 160 f.; derselbe in Hachenburg, 7. Aufl., § 42 a Rn. 33).

b) Allerdings besteht zwischen der gesetzlichen und der allein aufgrund der Satzung durchzuführenden Abschlussprüfung ein grundlegender Unterschied. Während die gesetzlichen Bestimmungen der Abschlussprüfung zwingend sind, können die Gesellschafter, wenn sie sich einig sind, die Satzung für den Einzelfall durchbrechen und von der durch die Satzung geforderten Prüfung absehen.

c) Die gesetzlichen Beschränkungen des Widerrufsrechts gelten für Prüfungen, die die Satzung vorschreibt oder die sonst freiwillig sind, ebenso wenig wie die Vorschriften, nach denen in einem besonderen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit Abschlussprüfer zu bestellen oder Meinungsverschiedenheiten zwischen Gesellschaft und Prüfer auszuräumen sind. Ein solches Verfahren kann nur eingeleitet werden, wenn der Abschluss kraft Gesetzes zu prüfen ist (vgl. Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung, 5. Aufl., HGB, § 318 Rn. 168, § 324 Rn. 8).

d) Ein Beschluss ist fehlerhaft, wenn die Gesellschaftermehrheit durch Ausübung ihrer Stimmrechte Treuepflichten gegenüber der Gesellschaft oder der Gesellschafterminderheit verletzt. Die Gesellschaftermehrheit missbraucht ihr Stimmrecht, wenn sie gegen den Willen der Mitgesellschafter einen Abschlussprüfer ohne sachlich gerechtfertigten Grund durch einen anderen ersetzt.

e) Ähnlich wie in Fällen der gesetzlichen Pflichtprüfung wählt die Gesellschafterversammlung der Beklagten den Abschlussprüfer jeweils für ein Geschäftsjahr. Mit der Übernahme des Prüfungsauftrags ist der Prüfer nicht nur für die erste Prüfung, vielmehr für alle Nachtragsprüfungen bestellt, die erforderlich werden, wenn der geprüfte Jahresabschluss später sei es vor oder nach seiner Feststellung geändert wird. Anders als der gesetzliche Abschlussprüfer, dessen Wahl die Gesellschafterversammlung gemäß § 318 HGB nicht mehr widerrufen darf, kann der gem. Satzung bestellte Prüfer von den Gesellschaftern grundsätzlich jederzeit, mithin auch zwischen der ersten und einer Nachtragsprüfung, abberufen und durch einen anderen Prüfer ersetzt werden.

f) Vorsätzlich unterbewertet mit der Folge, dass der Abschluss entsprechend § 256 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 AktG nichtig ist, sind Rückstellungen außer in Fällen, in denen sie mit einem höheren Betrag als zulässig passiviert werden, auch dann, wenn ihrem Ansatz insgesamt ein Bilanzierungsverbot entgegensteht (vgl. Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung, 4. Aufl., § 256 Rdn. 82; Hüffer in Geßler/Hefermehl/Eckhardt/Kropff, AktG, § 256 Rn. 89).

Schlagworte: Abschlussprüfer, Beschlussmängel, Bilanzierungsverbot, Gesellschaftsvertrag, Jahresabschluss, Nichtigkeitsgründe, Rückstellung, Satzungsdurchbrechung, Treuepflicht, Unterbewertung, Widerruf