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BGH, Urteil vom 24. Juni 2004 – I ZR 26/02

§ 1 UWG 2004, Art 5 GG, Art 12 GG

Werbeblocker

a) Zwischen einem (privaten) Fernsehsendeunternehmen und einem Unternehmen, das ein zum Anschluss an den Fernseher oder Videorekorder bestimmtes Gerät produziert und vertreibt, mit dem Werbeinseln aus dem laufenden Programm automatisch ausgeblendet werden können (Werbeblocker), besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis.

b) Die Werbung und der Vertrieb eines Werbeblockers und die Ausstrahlung von Befehlssignalen für diesen verstoßen auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Schutzes, den das Fernsehsendeunternehmen aus Art. 5 und Art. 12 GG genießt, weder unter dem Gesichtspunkt einer produktbezogenen Behinderung noch wegen Werbebehinderung gegen § 1 UWG und stellen auch keine nach dieser Bestimmung unzulässige allgemeine Marktbehinderung dar.

Zum Sachverhalt

Die Kl. betreibt einen ausschließlich durch Einnahmen aus kommerzieller Werbung finanzierten Fernsehsender. Sie platziert die Werbung über ihr gesamtes Programm verteilt und insbesondere auch während laufender Sendebeiträge, so dass diese regelmäßig durch so genannte Werbeinseln unterbrochen werden. Die von der Kl. erzielten Werbeumsätze belaufen sich auf mehr als 1 Mrd. Euro netto; ihr Gewinn belief sich im Jahr 2000 auf 497 Mio. DM. Die Bekl. produziert und vertreibt ein von ihr als „Fernseh-Fee” bezeichnetes Vorschaltgerät. Dieses ist zum Anschluss an den Fernseher oder Videorekorder bestimmt und verfügt seit Ende 1999 unter anderem über eine so genannte Werbeblocker-Funktion („spot-stop-Funktion”). Das Gerät der Bekl. kann damit vom Nutzer so programmiert werden, dass Werbeinseln aus dem laufenden Programm automatisch ausgeblendet werden. Zu diesem Zweck sendet die Bekl. Befehlssignale aus, mittels deren das Vorschaltgerät den Fernseher oder Videorekorder für die Zeit, während der im gewählten Programm Werbung ausgestrahlt wird, auf ein werbefreies Programm umschaltet und nach dem Ende des Werbeblocks wieder zurückschaltet.

Die Kl. sieht in der Bewerbung und in dem Vertrieb des mit einer solchen Werbeblocker-Funktion ausgerüsteten Vorschaltgeräts, in der Ausstrahlung der entsprechenden Befehlssignale und in der Bewerbung dieser Dienstleistung ein unter den Gesichtspunkten der Behinderung, der Ausbeutung erbrachter Vorleistungen und der allgemeinen Marktstörung nach § 1 UWG wettbewerbswidriges Verhalten der Bekl.

Das LG hat die Bekl. antragsgemäß verurteilt (LG Berlin, ZUM-RD 2000, 144). Die Berufung der Bekl. führte zur Abweisung der Klage (KG, MMR 2002, 483). Die hiergegen gerichtete Revision hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen

I. Das BerGer. hat zu Gunsten der Kl. unterstellt, dass zwischen den Parteien ein konkretes Wettbewerbsverhältnis bestehe, da der aus Werbebeiträgen bestehende Teil des von der Kl. angebotenen Programms und das Werbeblocker-System der Bekl. einander behindern könnten. Es hat aber die Bewerbung und den Vertrieb des mit der Werbeblocker-Funktion ausgerüsteten Vorschaltgeräts sowie die Ausstrahlung der an dieses gerichteten Befehlssignale durch die Bekl. nicht als i.S. des § 1 UWG wettbewerbswidrige Verhaltensweisen angesehen. Die Verletzung eines Urheberrechts der Kl. oder des Rechts an deren eingerichtetem

und ausgeübtem Gewerbebetrieb hat es ebenfalls verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Für einen Unterlassungsanspruch nach § UWG § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt einer produktbezogenen Behinderung fehle es, da die Entscheidung insoweit bei den Zuschauern verbleibe, an einer unmittelbaren oder auch nur mittelbaren wettbewerbswidrigen Einwirkung auf die von der Kl. angebotenen Leistungen. Die Bekl. stelle den Zuschauern, die das Programm der Kl. verlassen wollten, lediglich eine technische Hilfe zur Verfügung.

Eine produktbezogene Behinderung der Kl. sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in ihr Grundrecht auf Rundfunkfreiheit zu bejahen. Allerdings erfasse diese im Rahmen ihrer im Verhältnis der Parteien zueinander bestehenden mittelbaren Drittwirkung auch die von der Kl. gesendete Werbung. Das Verhalten der Bekl. erschwere zudem die Ausübung der Rundfunkfreiheit nicht unerheblich, da ihr Verhalten die Werbeeinnahmen der Kl. zu vermindern drohe. Trotz der überragenden Bedeutung der zu Gunsten der Kl. zu berücksichtigenden Rundfunkfreiheit seien aber die Belange der Bekl. schutzwürdiger als die der Kl. Durch die Werbeblocker-Funktion könnten sich für die Kl., wie der Berufungssenat auf Grund der Lebenserfahrung seiner Mitglieder beurteilen könne, zwar nicht ganz unempfindliche finanzielle Einbußen ergeben, nicht aber eine existenzielle Gefährdung. Als Kunden des von der Bekl. vertriebenen Geräts kämen vornehmlich Zuschauer in Betracht, die sich der Werbung bislang ohnehin durch Umschalten auf ein anderes Programm, Ausschalten des Fernsehers oder seines Tons oder Verlassen des Raums entzogen hätten. Zu berücksichtigen seien ferner der für die Masse der Durchschnittsverdiener nicht geringe Anschaffungspreis für das Gerät von knapp 400 DM und – wenn auch möglicherweise eher geringe – monatliche Gebühren für die Dienstleistungen der Bekl. Zudem sei die Anziehungskraft des Werbeblockers maßgeblich dadurch geschwächt, dass er die Unterbrechung des laufenden Sendebeitrags während der Ausstrahlung der Werbeinseln nicht vermeiden könne. Soweit sich die Kl. über den von der Bekl. zugestandenen Verkauf von 1000 Geräten monatlich hinaus auf deren Äußerungen zur geplanten Produktion von 3000 Geräten pro Monat und zu einem Marktpotenzial von 20% der Fernsehhaushalte bzw. 15 Millionen Fernsehhaushalte beziehe, seien diese Zahlen eindeutig werblich motiviert; ihr Erreichen liege fern. Außerdem habe es die Kl. als Programmveranstalterin in der Hand, gemeinsam mit ihren Werbekunden die Anziehungskraft der Werbung für den Zuschauer zu erhöhen oder die Werbung mit der Einblendung redaktioneller Sendeleistungen zu verbinden. Auch Neuerungen wie die Teilbelegung eines Bildes (Werbung mit Einblendung redaktioneller Sendeleistungen) schränkten die Gefahren für die Kl. weiter ein. Demgegenüber drohten dem nach Art. GG Artikel 14 und GG Artikel 2 GG geschützten Unternehmen der Bekl. bei einer Untersagung des Werbeblockers, der den prägenden und werbewirksamen Kern ihrer Geschäftsidee darstelle, existenzgefährdende Einbußen. Bei der Gesamtabwägung sei zudem zu berücksichtigen, dass die Kl. den Geschäftserfolg der Bekl. beobachten könne. Zeigten sich wider Erwarten doch gravierende Einnahmeverluste im gesamten Bereich des privaten Werbefernsehens, könne immer noch ein Eingriff erfolgen, der der Bekl. einen gewissen Erfolg ihrer Geschäftsidee belasse. Ein Anspruch aus § UWG § 1 UWG sei auch nicht unter den von der Kl. des Weiteren geltend gemachten Gesichtspunkten der kundenbezogenen Behinderung, der Werbebehinderung, der Ausbeutung einer fremden Leistung sowie der allgemeinen Marktbehinderung zu bejahen. Die Klage sei im Übrigen auch weder aus §§ URHG § 97 URHG § 97 Absatz I, URHG § 4 URHG § 4 Absatz II UrhG unter dem Gesichtspunkt eines widerrechtlichen Eingriffs in ein der Kl. zustehendes Datenbankwerk noch aus §§ BGB § 823 BGB § 823 Absatz I, BGB § 1004 BGB § 1004 Absatz I BGB wegen Eingriffs in deren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb begründet.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Kl. hat keinen Erfolg. Das BerGer. hat mit Recht angenommen, dass der Vertrieb der von der Bekl. hergestellten und vertriebenen, mit einer Werbeblocker-Funktion ausgestatteten „Fernseh-Fee” und die Ausstrahlung der an diese gerichteten Befehlssignale nicht nach § UWG § 1 UWG wettbewerbswidrig ist. Ebenfalls zutreffend ist seine Beurteilung, das von der Kl. erstrebte Verbot sei ferner weder aus § URHG § 97 URHG § 97 Absatz I 1 UrhG noch aus § BGB § 823 BGB § 823 Absatz I i.V. mit § BGB § 1004 BGB § 1004 Absatz I BGB gerechtfertigt.

1. Der Kl. steht gegen die Bekl. kein Unterlassungsanspruch aus § UWG § 1 UWG zu.

a) Die Kl. ist allerdings als unmittelbar betroffene Mitbewerberin nach § UWG § 1 UWG klage- und sachbefugt. Als unmittelbar von einer zu Wettbewerbszwecken begangenen Handlung betroffen sind grundsätzlich diejenigen Mitbewerber anzusehen, die zu dem Verletzer (oder dem von diesem Geförderten) in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen (vgl. BGH, NJW 2001, NJW Jahr 2001 Seite 522 = GRUR 2001, GRUR Jahr 2001 Seite 258 = WRP 2001, WRP Jahr 2001 Seite 146 – Immobilienpreisangaben; NJW 2001, NJW Jahr 2001 Seite 371 = GRUR 2001, GRUR Jahr 2001 Seite 260 = WRP 2001, WRP Jahr 2001 Seite 148 – Vielfachabmahner, jew. m.w. Nachw.). Im Streitfall besteht entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung zwischen den Parteien ein konkretes Wettbewerbsverhältnis.

aa) Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist immer dann gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder gewerbliche Leistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und das Wettbewerbsverhalten des einen daher den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann (vgl. BGH, NJW 1998, NJW Jahr 1998 Seite 3561 = GRUR 1999, GRUR Jahr 1999 Seite 69 [GRUR Jahr 1999 Seite 70] = WRP 1998, WRP Jahr 1998 Seite 1065 – Preisvergleichsliste II; NJW 2001, NJW Jahr 2001 Seite 522 = GRUR 2001, GRUR Jahr 2001 Seite 258 – Immobilienpreisangaben; NJW 2001, NJW Jahr 2001 Seite 371 = GRUR 2001, GRUR Jahr 2001 Seite 260 – Vielfachabmahner; NJW 2002, NJW Jahr 2002 Seite 2642 = GRUR 2002, GRUR Jahr 2002 Seite 902 [GRUR Jahr 2002 Seite 903] = WRP 2002, WRP Jahr 2002 Seite 1050 – Vanity-Nummer m.w. Nachw.). An einem solchen Wettbewerbsverhältnis auf Grund der eigentlichen beruflichen Tätigkeiten der Parteien fehlt es hier allerdings. Denn bei dem Betreiben eines privaten Fernsehsenders durch die Kl. einerseits und bei dem Vertrieb eines mit verschiedenen Funktionen zur Nutzung des Mediums Fernsehen ausgestatteten Geräts durch die Bekl. andererseits handelt es sich nicht um gleichartige Waren oder gewerbliche Leistungen.

bb) Im Interesse eines wirksamen wettbewerbsrechtlichen Individualschutzes sind an das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses allerdings keine hohen Anforderungen zu stellen; es wird daher insbesondere keine Branchengleichheit vorausgesetzt. Da es für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung regelmäßig nur um die konkret beanstandete Wettbewerbshandlung geht, genügt es, dass die Parteien durch eine Handlung miteinander in Wettbewerb getreten sind, auch wenn ihre Unternehmen im Übrigen unterschiedlichen Branchen angehören (vgl. BGH, GRUR 1972, GRUR Jahr 1972 Seite 553 – Statt Blumen Onko-Kaffee; BGHZ 93, BGHZ Band 93 Seite 96 [BGHZ Band 93 Seite 97f.] = NJW 1986, NJW Jahr 1986 Seite 379 = GRUR 1985, GRUR Jahr 1985 Seite 553 – Dimple; BGH, NJW 1988, NJW Jahr 1988 Seite 644 = GRUR 1988, GRUR Jahr 1988 Seite 453 [GRUR Jahr 1988 Seite 454] = WRP 1988, WRP Jahr 1988 Seite 25 – Ein Champagner unter den Mineralwässern; NJW-RR 1990, NJW-RR Jahr 1990 Seite 479 = GRUR 1990, GRUR Jahr 1990 Seite 375 [GRUR Jahr 1990 Seite 376] = WRP 1990, WRP Jahr 1990 Seite 624 – Steuersparmodell). Das ist hier der Fall.

Die unternehmerische Tätigkeit der Kl. als werbefinanzierter Fernsehsender ist durch ihr Auftreten auf zwei verschiedenen Märkten gekennzeichnet: Zum einen bietet die Kl. gegen Entgelt Sendeplätze für die Ausstrahlung von Werbung an, woraus sie sich finanziert. Zum anderen präsentiert sie den Fernsehzuschauern unentgeltlich ihr Programm. Auf diesem Markt tritt die Bekl. mit dem angegriffenen Verhalten mit der Kl. in Wettbewerb. Das von ihr angebotene Gerät mit Werbeblocker-Funktion stellt zwar eine andersartige gewerbliche Leistung dar als diejenige, die die Kl. den Zuschauern präsentiert. Die Bekl. wendet sich mit ihrem Angebot aber ebenso wie die Kl. – wenn auch mit umgekehrter Zielrichtung – an Fernsehkonsumenten. Während die Kl. möglichst viele Zuschauer zu erreichen versucht, die sich ihr Programm und insbesondere die darin enthaltene Werbung anschauen, wendet sich die Bekl. an Fernsehzuschauer, die während der Unterbrechung laufender Sendebeiträge durch Werbeinseln statt der Werbung lieber Sendebeiträge eines zu dieser Zeit werbefreien Senders sehen möchten. Eine geringere Anzahl von Werbezuschauern mindert aus der Sicht der Werbekunden

die Attraktivität der von der Kl. angebotenen Werbesendeplätze und kann daher deren Absatz behindern.

b) Das BerGer. hat einen Verstoß der Bekl. gegen § UWG § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt einer individuellen Behinderung mit Recht verneint (ebenso i.E. LG Frankfurt a.M., MMR 1999, MMR Jahr 1999 Seite 613 [MMR Jahr 1999 Seite 614f.]; OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Frankfurt
a.M.
, NJW 2000, NJW Jahr 2000 Seite 2029 = GRUR 2000, GRUR Jahr 2000 Seite 152 [GRUR Jahr 2000 Seite 153f.]; Köhler, in: Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 1 Rdnr. 414; a.A. Apel, in: Festschr.f. Hertin, 2000, S. 337 [349ff.]).

aa) Eine wettbewerbswidrige Behinderung in diesem Sinne setzt stets eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten eines Mitbewerbers voraus (vgl. BGHZ 148, BGHZ Band 148 Seite 1 [BGHZ Band 148 Seite 5] = NJW 2001, NJW Jahr 2001 Seite 3262 = GRUR 2001, GRUR Jahr 2001 Seite 1061 – Mitwohnzentrale.de). Die Behinderung kann sich auf alle Wettbewerbsparameter des Mitbewerbers wie beispielsweise Absatz, Bezug, Werbung, Produktion, Finanzierung oder Personal beziehen (vgl. Köhler, in: Köhler/Piper, § 1 Rdnr. 385; Baumbach/Hefermehl, WettbewerbsR, 22. Aufl., § 1 UWG Rdnr. 208). Da aber grundsätzlich jeder Wettbewerb die Mitbewerber zu beeinträchtigen vermag, müssen weitere Umstände hinzutreten, damit von einer unzulässigen individuellen Behinderung gesprochen werden kann (vgl. BGHZ 148, BGHZ Band 148 Seite 1 [BGHZ Band 148 Seite 5] = NJW 2001, NJW Jahr 2001 Seite 3262 = GRUR 2001, GRUR Jahr 2001 Seite 1061 – Mitwohnzentrale.de; Brandner/Bergmann, in: GroßKomm. z. UWG, § 1 Rdnr. A 3; Baumbach/Hefermehl, § 1 UWG Rdnr. 208; Köhler, in: Köhler/Piper, § 1 Rdnr. 386). Insoweit ist eine Gesamtwürdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls geboten, bei der die sich gegenüberstehenden Interessen der Mitbewerber, der Verbraucher, der sonstigen Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit gegeneinander abzuwägen sind (vgl. BGHZ 148, BGHZ Band 148 Seite 1 [BGHZ Band 148 Seite 5] = NJW 2001, NJW Jahr 2001 Seite 3262 = GRUR 2001, GRUR Jahr 2001 Seite 1061 – Mitwohnzentrale.de; Brandner/Bergmann, in: GroßKomm. z. UWG, § 1 Rdnr. A 6; Baumbach/Hefermehl, UWG, § 1 Rdnr. 208; Köhler, in: Köhler/Piper, § 1 Rdnr. 386).

bb) Das BerGer. hat eine unlautere produktbezogene Behinderung auf Grund einer umfassenden Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen verneint. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

(1) Eine unlautere produktbezogene Behinderung kommt beim Vorliegen einer unmittelbaren Einwirkung auf das Produkt des Mitbewerbers – etwa dadurch, dass dieses vernichtet oder beschädigt wird – in Betracht (vgl. Köhler, in: Köhler/Piper, § 1 Rdnr. 399). An einer solchen unmittelbaren Einwirkung auf die von der Kl. angebotenen Dienstleistungen durch die Bekl. fehlt es im Streitfall. Die Bekl. wirkt auf die Sendebeiträge der Kl. und namentlich auch auf die darin enthaltene Werbung nicht unmittelbar ein. Sie ermöglicht es den Fernsehkonsumenten durch ihr Vorschaltgerät mit Werbeblocker-Funktion und die Ausstrahlung der an dieses gerichteten Befehlssignale lediglich, das Fernsehgerät für die Dauer der Programmunterbrechung durch Werbeinseln aus- oder auf einen werbefreien Sender umzuschalten. Der Gebrauch der Werbeblocker-Funktion bleibt jeweils dem Zuschauer überlassen.

(2) Allerdings kann auch eine mittelbare Einwirkung auf die Ware oder Dienstleistung eines Mitbewerbers wettbewerbsrechtlich unlauter sein (vgl. Köhler, in: Köhler/Piper, § 1 Rdnr. 399). So verhält es sich etwa bei dem Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen, die geeignet sind, Dritten einen unberechtigten kostenlosen Zugang zu einer entgeltlich angebotenen Leistung zu verschaffen (vgl. zum Vertrieb von „Piratenkarten” zum kostenlosen Empfang von Pay-TV-Programmen OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Frankfurt
a.M.
, NJW 1996, NJW Jahr 1996 Seite 264). Eine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor.

(3) Die von der Bekl. über den entgeltlichen Vertrieb des Werbeblockers dem Fernsehzuschauer angebotene technische Erleichterung hindert die Kl. nicht daran, ihre Leistungen auf dem Markt in angemessener Weise zur Geltung zu bringen. Zwar läuft der Einsatz des Werbeblockers dem Interesse der Kl. zuwider, nicht nur mit ihren redaktionellen Programmbeiträgen, sondern insbesondere auch mit ihren Werbesendungen möglichst viele Zuschauer zu erreichen, da hiervon die Höhe ihrer Werbeeinnahmen abhängt. Das allein macht das Angebot und den Vertrieb der Leistungen der Bekl. aber noch nicht wettbewerbsrechtlich unlauter. Ein wettbewerbswidriges Verhalten wäre vielmehr nur dann gegeben, wenn sich die Bekl. dabei nicht wettbewerbseigener Mittel bediente (vgl. BGHZ 110, BGHZ Band 110 Seite 156 [BGHZ Band 110 Seite 162ff.] = NJW 1991, NJW Jahr 1991 Seite 287 = GRUR 1990, GRUR Jahr 1990 Seite 287 – HBV-Familien- und Wohnungsrechtsschutz; Baumbach/Hefermehl, § 1 UWG Rdnr. 208). Das ist jedoch nicht der Fall.

cc) Aus den vorstehend genannten Gründen liegt des Weiteren – wie das BerGer. ebenfalls zu Recht angenommen hat – keine unlautere Werbebehinderung vor.

Allerdings kann die Beeinträchtigung der Werbung eines Mitbewerbers – etwa durch deren Zerstörung, Beschädigung, Beseitigung oder Verdeckung – im Einzelfall eine unlautere Behinderung des Mitbewerbers darstellen (vgl. Brandner/Bergmann, in: GroßKomm. z. UWG, § 1 Rdnrn. A 274ff.; Baumbach/Hefermehl, § 1 UWG Rdnrn. 225ff.; Köhler, in: Köhler/Piper, § 1 Rdnrn. 414ff.). Dabei handelt es sich aber typischerweise um die Beeinträchtigung der Werbewirkung gegenüber einem mit der Werbung angesprochenen breiteren Publikum oder – etwa in den Fällen einer Erinnerungswerbung – gegenüber den Erwerbern eines bestimmten Produkts, ohne dass dies auf einer freien Entscheidung derer beruht, an die sich die Werbung richtet (vgl. BGH, GRUR 1972, GRUR Jahr 1972 Seite 558 [GRUR Jahr 1972 Seite 559] – Teerspritzmaschinen; OLG HamburgBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Hamburg
, GRUR 1994, GRUR Jahr 1994 Seite 316; OLG Stuttgart, NJW-RR 1996, NJW-RR Jahr 1996 Seite 1515). Anders verhält es sich jedoch im Streitfall. Die von der Kl. gesendete Werbung erreicht, wenn der Werbeblocker der Bekl. zum Einsatz kommt, nur diejenigen Fernsehzuschauer nicht, die sich bewusst dafür entschieden haben, keine Werbung sehen zu wollen.

dd) Auch der verfassungsrechtliche Schutz, den die Kl. aus Art. GG Artikel 5 und GG Artikel 12 GG genießt, gebietet unter den gegebenen Umständen keinen weiter reichenden wettbewerbsrechtlichen Schutz.

(1) Die Kl. handelt bei der Ausstrahlung ihrer Sendungen, zu denen die gesendete Werbung mit gehört, im Rahmen ihrer durch die Rundfunkfreiheit (Art. GG Artikel 5 GG Artikel 5 Absatz I 2 GG) geschützten Aufgabenstellung (vgl. BGH, NJW 2001, NJW Jahr 2001 Seite 603 = GRUR 2000, GRUR Jahr 2000 Seite 703 [GRUR Jahr 2000 Seite 707] = WRP 2000, WRP Jahr 2000 Seite 1243 – Mattscheibe). Das ist bei der Auslegung und Anwendung des § UWG § 1 UWG zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, NJW 2001, NJW Jahr 2001 Seite 3403 = GRUR 2001, GRUR Jahr 2001 Seite 1058 [GRUR Jahr 2001 Seite 1059f.] = WRP 2001, WRP Jahr 2001 Seite 1160 – Therapeutische Äquivalenz). Davon ist auch das BerGer. ausgegangen.

(2) Entgegen der Auffassung der Revision hat das BerGer. den Schutzumfang der Rundfunkfreiheit zutreffend bestimmt. Die Programmfreiheit, die den Kern der Rundfunkfreiheit bildet (vgl. BVerfGE 97, BVERFGE Jahr 97 Seite 228 [BVERFGE Jahr 97 Seite 268] = NJW 1998, NJW Jahr 1998 Seite 1627 m.w. Nachw.), wird durch die beanstandete Wettbewerbsmaßnahme nicht berührt. Die Rechtsordnung darf den privaten Rundfunk zwar nicht Bedingungen unterwerfen, die die Ausübung der grundrechtlichen Freiheit wesentlich erschweren oder gar praktisch unmöglich machen würden (vgl. auch BVerfGE 73, BVERFGE Jahr 73 Seite 118 [BVERFGE Jahr 73 Seite 157] = NJW 1987, NJW Jahr 1987 Seite 239; BVerfGE 83, BVERFGE Jahr 83 Seite 238 [BVERFGE Jahr 83 Seite 297] = NJW 1991, NJW Jahr 1991 Seite 899; BVerfGE 97, BVERFGE Jahr 97 Seite 228 [BVERFGE Jahr 97 Seite 268] = NJW 1998, NJW Jahr 1998 Seite 1627). Aus der institutionellen Garantie des Staates für die Freiheit des Rundfunks lässt sich aber ein Anspruch der Fernsehsender auf

ungestörte geschäftliche Betätigung nicht herleiten. Der Schutz des Rundfunks als einer meinungsbildenden Institution gebietet grundsätzlich keinen Bestandschutz über die Zuerkennung zivilrechtlicher Ansprüche. Auch Unternehmen des Medienbereichs müssen sich den Herausforderungen des Marktes stellen, der von der Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung und von der Kraft der Innovation lebt. Nach den verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen des BerGer. liegt es nicht fern, dass die Kl. Beeinträchtigungen etwa dadurch erfolgreich entgegenwirken kann, dass sie in Zusammenarbeit mit der werbungtreibenden wirtschaft das Interesse des Zuschauers am Werbeprogramm weckt und wach hält oder dass sie ihrerseits mit technischen Neuerungen einer Ausblendung der Werbebeiträge entgegenwirkt. Unabhängig davon kann die rechtliche Beurteilung nicht davon abhängen, ob schon heute Maßnahmen benannt werden können, mit deren Hilfe eine existenzgefährdende Beeinträchtigung der unternehmerischen Tätigkeit der Kl. durch die Bekl. vermieden werden kann.

(3) Im Blick auf die verfassungsrechtlich geschützte Position der Kl. ist bei der Beurteilung des Verhaltens der Bekl. unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten eine umfassende Interessenabwägung geboten. Diese hat das BerGer. ohne Rechtsfehler vorgenommen. Zutreffend hat es dabei auch die ebenfalls grundrechtlich geschützten Positionen der Bekl. mitberücksichtigt.

Es kann dahinstehen, ob im Streitfall das durch Art. GG Artikel 14 GG geschützte Recht der Bekl. an ihrem Unternehmen in Rede steht. Jedenfalls genießt das von der Kl. beanstandete Wettbewerbsverhalten der Bekl. den Schutz der Berufsfreiheit (Art. GG Artikel 12 GG Artikel 12 Absatz I GG). Das Grundrecht aus Art. GG Artikel 12 GG Artikel 12 Absatz I GG gilt gem. Art. GG Artikel 19 GG Artikel 19 Absatz III GG auch für juristische Personen des Privatrechts (vgl. BVerfGE 97, BVERFGE Jahr 97 Seite 228 [BVERFGE Jahr 97 Seite 253] = NJW 1998, NJW Jahr 1998 Seite 1627). Der hierdurch bewirkte Schutz umfasst insbesondere die wirtschaftliche Verwertung der beruflich erbrachten Leistung (vgl. BVerfGE 97, BVERFGE Jahr 97 Seite 228 [BVERFGE Jahr 97 Seite 253] = NJW 1998, NJW Jahr 1998 Seite 1627). Diese Voraussetzungen sind bei dem Vertrieb der „Fernseh-Fee” mit der beanstandeten Werbeblocker-Funktion durch die Beklagte und bei der beanstandeten Ausstrahlung der Sendesignale gegeben.

c) Ein Anspruch aus § UWG § 1 UWG wegen allgemeiner Marktbehinderung scheidet schon deshalb aus, weil nach den verfahrensrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des BerGer. der Vertrieb des Werbeblockers durch die Bekl. die geschäftliche Tätigkeit des werbefinanzierten Fernsehens zwar erschwert, nicht aber existenziell bedroht.

aa) Die Frage, ob in einem beanstandeten Wettbewerbsverhalten eine unzulässige allgemeine Marktbehinderung zu sehen ist, kann nur auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls unter Abwägung der Interessen der Mitbewerber und der Allgemeinheit beurteilt werden (vgl. BGHZ 114, BGHZ Band 114 Seite 82 [BGHZ Band 114 Seite 84] = NJW 1991, NJW Jahr 1991 Seite 2151 = GRUR 1991, GRUR Jahr 1991 Seite 767 – Motorboot-Fachzeitschrift). Dabei ist auch den kollidierenden Grundrechtspositionen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, NJW 2001, NJW Jahr 2001 Seite 3403 = GRUR 2001, GRUR Jahr 2001 Seite 1058 [GRUR Jahr 2001 Seite 1060] – Therapeutische Äquivalenz).

bb) Die Kl. hat nach den vom BerGer. getroffenen Feststellungen keine konkreten Tatsachen wie etwa Einbußen bei ihren eigenen Werbeeinnahmen oder denjenigen ihrer Mitbewerber (vgl. BGH, NJW 1985, NJW Jahr 1985 Seite 1624 = GRUR 1985, GRUR Jahr 1985 Seite 881 [GRUR Jahr 1985 Seite 882] = WRP 1985, WRP Jahr 1985 Seite 330 – Bliestal-Spiegel) vorgetragen, die auf eine Gefährdung des Bestands der durch Werbung finanzierten privaten Fernsehsender schließen lassen könnten. Die Revision macht auch nicht geltend, dass das BerGer. in dieser Hinsicht Sachvortrag der Kl. übergangen habe. Die damit lediglich in Betracht zu ziehende Möglichkeit, dass Werbekunden der Kl. und der anderen durch Werbung finanzierten privaten Fernsehsender bei einer erheblichen Verbreitung des Werbeblocker-Systems der Bekl. weniger Sendezeit buchen oder nurmehr einen geringeren Preis pro Zeiteinheit zu zahlen bereit sein könnten und dass es deshalb bei Privatsendern wie der Kl. zu Einnahmeverlusten kommen könnte, reicht für die Annahme eines Wettbewerbsverstoßes unter dem Gesichtspunkt einer allgemeinen Marktbehinderung nicht aus (vgl. BGH, GRUR 1990, GRUR Jahr 1990 Seite 44 [GRUR Jahr 1990 Seite 46] = NJW-RR 1990, NJW-RR Jahr 1990 Seite 296 = WRP 1990, WRP Jahr 1990 Seite 266 – Annoncen-Avis).

2. Das BerGer. hat mit Recht auch einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch der Kl. verneint. Es kann dahinstehen, ob dem aus redaktionellen und werbemäßigen Beiträgen bestehenden Programm der Klägerin Werkschutz zukommt. Das Verhalten der Bekl. stellt jedenfalls keinen Eingriff in ein urheberrechtliches Verwertungsrecht dar.

3. Zutreffend hat das BerGer. schließlich auch einen Unterlassungsanspruch der Kl.gem. § BGB § 823 BGB § 823 Absatz I i.V. mit § BGB § 1004 BGB § 1004 Absatz I BGB unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Rechts an ihrem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verneint.

Die Anwendung dieses Auffangtatbestands kommt in der Regel nur dann in Betracht, wenn es darum geht, eine regelungsbedürftige Lücke im Rechtsschutz zu schließen (vgl. BGH, NJW 1983, NJW Jahr 1983 Seite 2195 = GRUR 1983, GRUR Jahr 1983 Seite 467 [GRUR Jahr 1983 Seite 468] = WRP 1983, WRP Jahr 1983 Seite 398 – Photokina). Das ist hier nicht der Fall. Da – wie oben unter II 1a ausgeführt wurde – zwischen den Parteien ein Wettbewerbsverhältnis besteht, sind wettbewerbsrechtliche Vorschriften grundsätzlich vorrangig anzuwenden. Ein nach ihnen nicht zu beanstandendes Verhalten stellt auch keinen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar (vgl. Baumbach/Hefermehl, Allg. Rdnr. 130; Köhler, in: Köhler/Piper, Einf. Rdnr. 41).

Löffler I www.K1.de I www.gesellschaftsrechtskanzlei.com I Gesellschaftsrecht I GmbHRecht I Erfurt I Thüringen I Sachsen I Sachsen-Anhalt I Hessen I Deutschland 2022

Schlagworte: Gezielte Behinderung, Mitbewerber, Mitbewerber gezielt behindert, UWG § 4 Nr. 4