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BGH, Urteil vom 24. April 1978 – II ZR 172/76

§ 276 BGB, § 161 HGB

Die das Management bildenden Initiatoren und Gründer einer Publikums-KG haften den beitretenden Kommanditisten im Regelfalle aus Verschulden bei Vertragsschluß für die Vollständigkeit und Richtigkeit der mit ihrem Wissen und Willen in Verkehr gebrachten Werbeprospekte.

Die Verpflichtungen aus dem durch die Anbahnung von Vertragsverhandlungen eines Vertreters begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis treffen zwar grundsätzlich den Vertretenen. Das wären hier die Mitgesellschafter des Klägers. Denn dieser erlangte die Kommanditistenstellung in der B. KG durch den Abschluß eines Aufnahmevertrages mit den übrigen Gesellschaftern. Der Beitritt kam dadurch zustande, daß sich die persönlich haftende Gesellschafterin im Rahmen der Ermächtigung nach § 3 des Gesellschaftsvertrages auch im Namen der übrigen Gesellschafter – durch die Annahme der Beitrittserklärung vom 24. Dezember 1971 – mit dem Kläger über die Aufnahme einigte.

Wie der Senat ausgesprochen hat (Urt v 14.12.72 – II ZR 82/70, LM HGB § 132 Nr 3), erscheint es jedoch in einem Falle wie dem vorliegenden geboten, nur den Vertreter haftbar zu machen. Auch hier handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft, die von Anfang an auf die Mitgliedschaft einer Vielzahl rein kapitalistisch beteiligter Gesellschafter angelegt ist und die im Gesellschaftsvertrag im Hinblick auf den Beitritt von Gesellschaftern eine für die handelsrechtliche Personengesellschaft atypische Ausgestaltung erfahren hat: Nach § 3 des Gesellschaftsvertrages sind die Beitrittsverhandlungen und Beitrittsabschlüsse dem Einfluß und Verantwortungsbereich der Kommanditisten völlig entzogen und ausschließlich in den der geschäftsführenden Gesellschafterin verlagert worden, so daß kein Beitrittsinteressent berechtigten Anlaß hatte, sein Verhandlungsvertrauen den von jeglicher Mitwirkung ausgeschlossenen Kommanditisten entgegenzubringen.

Daraus folgt allerdings nur, daß die Komplementär-GmbH der Kommanditgesellschaft, die M.B. GmbH, für die Verletzung vorvertraglicher Verhaltenspflichten einzustehen hätte. Eine (Mit-)Haftung der beiden Beklagten ist damit jedoch nicht ausgeschlossen. Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken dagegen, den Rechtsgrundsatz, daß auch der Vertreter für Verschulden bei Vertragsschluß haftet, wenn er für seine Person Vertrauen in Anspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen beeinflußt hat (vgl insbes BGH, Urt v 15.11.67 – VIII ZR 100/65, LM BGB § 278 Nr 49 mwN; BGHZ 56, 81; BGH, Urt v 29.1.75 – VIII ZR 101/73, WM 1975, 309) auch auf den Vertreter des unmittelbar berufenen Vertreters einer Vertragspartei anzuwenden.

Bei Publikums-Kommanditgesellschaften der hier vorliegenden Art ist im allgemeinen davon auszugehen, daß der Beitrittsinteressent bei der Aufnahme der Vertragsverhandlungen sein besonderes Vertrauen nicht allein und auch nicht in erster Linie der Komplementär-GmbH entgegenbringt. Die künftigen Kommanditisten, die im wesentlichen das zur Erreichung des Gesellschaftszwecks erforderliche Eigenkapital aufzubringen haben, werden öffentlich geworben. Die Prospekte sind dementsprechend für eine anonyme Vielzahl von Interessenten bestimmt. Für diese aber stellt die Komplementär-GmbH im Regelfalle ein abstraktes Gebilde dar, dessen interne Verhältnisse und finanzielle Leistungsfähigkeit sie nicht kennen. Aus diesem Grunde schenken sie typischerweise denjenigen ihr Vertrauen, die hinter der Komplementär-GmbH und der Publikums-Kommanditgesellschaft stehen, dh vor allem den Initiatoren und Gründern, die das Management bilden oder beherrschen. Sie erscheinen den künftigen Kommanditisten als die Verantwortlichen; aufgrund ihrer Stellung und Eigenschaft wird persönliche Zuverlässigkeit erwartet.

Die besondere Verantwortlichkeit der das Management bildenden Initiatoren und Gründer einer Publikums-Kommanditgesellschaft bezieht sich grundsätzlich auch auf die von der Komplementär-GmbH oder der Kommanditgesellschaft selbst verbreiteten Prospekte, wenn und soweit diese mit ihrer aktiven oder duldenden Mitwirkung aufgestellt und in Verkehr gebracht werden. Die angesprochenen Interessenten dürfen sich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in einem solchen Prospekt verlassen und davon ausgehen, daß die insoweit unmittelbar Verantwortlichen ihn mit der erforderlichen Sorgfalt geprüft haben und sie über alle Umstände aufklären werden, die für den Entschluß, sich als Kommanditist zu beteiligen, von wesentlicher Bedeutung sind.

Schlagworte: Anlageberatung und Prospekthaftung, Haftung aus Inanspruchnahme typisierten Vertrauens, Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss