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BGH, Urteil vom 24. April 2014 – III ZR 156/13

BGB §§ 675, 328, 199 Abs. 1 Nr. 2; WpPG § 7

a) Zur Haftung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die in einem Wertpapierprospekt ein fehlerhaftes Testat betreffend die Prüfung der Gewinnprognosen nach § 7 des Wertpapierprospektgesetzes i.V.m. Art. 3 und Anhang I Nr. 13.2. der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 abgegeben hat, gegenüber einem Kapitalanleger nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.

Das durch die Rechtsprechung entwickelte Institut des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter beruht auf einer maßgeblich durch das Prinzip von Treu und Glauben (§ 242 BGB) geprägten ergänzenden Vertragsauslegung (§ 157 BGB). Ob insoweit ein rechtsgeschäftlicher Wille zur Einbeziehung besteht, hat der Tatrichter nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen zu ermitteln (vgl. nur BGH, Urteil vom 20. April 2004 – X ZR 250/02, BGHZ 159, 1, 4, 6; Senat, Urteil vom 7. Mai 2009 – III ZR 277/08, BGHZ 181, 12 Rn. 18 f). Personen, die über eine besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügen, und in dieser Eigenschaft gutachterliche Stellungnahmen abgeben, wie etwa Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, können aus Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte gegenüber Personen haften, denen gegenüber der Auftraggeber von dem Gutachten bestimmungsgemäß Gebrauch macht (vgl. nur BGH, Urteil vom 20. April 2004 – X ZR 250/02, BGHZ 159, 1, 5). Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gehören prinzipiell zu dem Personenkreis, dessen Stellungnahmen aufgrund der Sachkunde und der erwarteten Unabhängigkeit, Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit – insbesondere bei Prüfaufträgen – von besonderer Bedeutung sind (vgl. nur BGH, Urteil vom 26. September 2000 – X ZR 94/98, BGHZ 145, 187, 198; Senat, Urteile vom 6. April 2006 – III ZR 256/04, BGHZ 167, 155 Rn. 12 und vom 7. Mai 2009 – III ZR 277/08, BGHZ 181, 12 Rn. 17). Hierbei steht eine etwaige Gegenläufigkeit der Interessen des Auftraggebers und des Dritten dessen Einbeziehung nicht entgegen. Denn wer bei einer sachkundigen Person ein Gutachten bestellt, um davon gegenüber Dritten Gebrauch zu machen, ist daran interessiert, dass die Ausarbeitung die entsprechende Beweiskraft besitzt. Dies ist jedoch nur gewährleistet, wenn der Verfasser sie objektiv nach besten Wissen und Gewissen erstellt und auch dem Dritten gegenüber dafür einsteht (vgl. nur Senat, Urteile vom 10. November 1994 – III ZR 50/94, BGHZ 127, 378, 380 und vom 2. April 1998 – III ZR 245/96, BGHZ 138, 257, 261). Wesentlich ist nur, dass eine von Sachkunde geprägte Stellungnahme oder Begutachtung den Zweck hat, das Vertrauen eines Dritten zu erwecken und – für den Sachkundigen hinreichend erkennbar – Grundlage einer Entscheidung mit wirtschaftlichen Folgen zu werden (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2004 – X ZR 250/02, BGHZ 159, 1, 5; Senat, Urteile vom 6. April 2006 – III ZR 256/04, BGHZ 167, 155 Rn. 12 und vom 7. Mai 2009 – III ZR 277/08, BGHZ 181, 12 Rn. 17). Soweit sich der Kreis der Einbezogenen auf solche Dritte beschränkt, in deren Interesse die Leistung des Schuldners nach der ausdrücklichen oder still-schweigenden Vereinbarung der Parteien zumindest auch erbracht werden soll, ist tragender Gesichtspunkt hierfür das Anliegen, das Haftungsrisiko für den Schuldner kalkulierbar zu halten. Er soll die Möglichkeit haben, sein Risiko bei Vertragsschluss einzuschätzen und gegebenenfalls zu versichern. Er soll nicht für Schäden einstehen müssen, wenn ihm dies nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung des Vertragszwecks nicht zugemutet werden kann (vgl. nur BGH, Urteil vom 20. April 2004 aaO S. 9; Senat, Urteil vom 7. Mai 2009 aaO).

Bei der Frage, ob Dritte in den Schutzbereich eines Vertrags einbezogen sind, gehören zum wesentlichen Auslegungsstoff die in dem Gutachten enthaltenen Angaben über dessen Zweck und der sonstige Inhalt des Gutachtens, aber auch die eigenen Angaben des Gutachters zu Inhalt und Umständen der Auftragserteilung (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2004 – X ZR 250/02, BGHZ 159, 1, 6). Die beabsichtigte Weitergabe des Testats an Dritte – hier durch die Aufnahme in den Prospekt und die Verwendung des Prospekts bei der Zeichnung von Aktien durch Anleger – war im vorliegenden Fall Grundlage des Auftrags. Nach § 7 des Wertpapierprospektgesetzes (WpPG) in Verbindung mit Art. 3 und Anhang I Nr. 13.2. der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 (im Folgenden: Prospektverordnung) vom 29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 149 S. 1, Nr. L 215 S. 3) muss, wenn sich ein Emittent dazu entschließt, in den Prospekt eine Gewinnprognose oder eine Gewinnschätzung aufzunehmen, im Prospekt auch ein Bericht enthalten sein, „der von unabhängigen Buchprüfern oder Abschlussprüfern erstellt wurde und in dem festgestellt wird, dass die Prognose oder die Schätzung nach Meinung der unabhängigen Buchprüfer oder Abschlussprüfer auf der angegebenen Grundlage ordnungsgemäß erstellt wurde und dass die Rechnungslegungsgrundlage, die für die Gewinnprognose oder -Schätzung verwendet wurde, mit den Rechnungslegungsstrategien des Emittenten konsistent ist“. In dem von der Beklagten erstellten „Bericht über die Prüfung des Prospektes über Aktien“ vom 25. April 2007 – abgedruckt auf Seite 60 bis 62 des Wertpapierprospekts – wird dementsprechend dieser Auftragsinhalt unter Bezugnahme auf das Wertpapierprospektgesetz und die Prospektverordnung beschrieben und abschließend festgestellt, dass die Gewinnprognosen oder -schätzungen der Emittentin auf der angegebenen Grundlage ordnungsgemäß erstellt wurden und in Einklang mit den Rechnungslegungsstrategien der Gesellschaft stünden. Das Wertpapierprospektgesetz und die Prospektverordnung dienen der Umsetzung der sogenannten Prospektrichtlinie (Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003, ABl. EU Nr. L 345 S. 64). Kernanliegen ist der effektive Schutz des Anlegers mittels vollständiger und zutreffender Informationen (vgl. nur Erwägungsgründe Nr. 10, 16, 18 und 21; siehe auch BT-Drucks. 15/4999 S. 25). Die Tätigkeit der Beklagten – Testierung der Gewinnprognosen und Gewinnschätzungen – diente gerade der Erfüllung dieses Schutzzwecks im Interesse der Anleger. Vor diesem Hintergrund ist auch die Rüge der Revision, eine Haftung nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter müsse ausgeschlossen sein, wenn sich die Parteien eines Prüfauftrags darüber einig seien, dass der Bericht nicht weitergegeben werden solle, beziehungsweise eine vertragswidrige Weitergabe könne keine Haftung begründen, nicht verständlich. Die Beklagte musste wissen, dass der nach § 3 WpPG zu veröffentlichende Wertpapierprospekt und damit auch ihr Prüfbericht Anlegern im Vorfeld des Erwerbs der auszugebenden Namensaktien als Informationsgrundlage zur Verfügung gestellt werden würde.

Zu Unrecht beruft sich die Beklagte in diesem Zusammenhang auf die im Prospekt (S. 72-73) abgedruckten Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vom 1. Januar 2002 (AAB). Das Berufungsgericht ist insoweit zutreffend davon ausgegangen, dass deren Inhalt einer Einbeziehung des Zedenten in den Schutzbereich nicht entgegensteht. Die von der Revision angesprochenen Regelungen in Nr. 7 Abs. 1 AAB („Die Weitergabe beruflicher Äußerungen des Wirtschaftsprüfers [Berichte, Gutachten und dgl.] an einen Dritten bedarf der schriftlichen Zustimmung des Wirtschaftsprüfers, soweit nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten sich ergibt“) und Nr. 7 Abs. 2 AAB („Die Verwendung beruflicher Äußerungen des Wirtschaftsprüfers zu Werbe-zwecken ist unzulässig; ein Verstoß berechtigt den Wirtschaftsprüfer zur fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge des Auftraggebers.“) erfassen nicht einen Fall wie den vorliegenden, in dem sich der Prüfer gerade vertraglich verpflichtet, eine zur Veröffentlichung in einem Prospekt bestimmte Bewertung zugunsten zukünftiger Anleger abzugeben. Gleiches gilt für die Regelung in Nr. 7 Abs. 1 Satz 2 AAB („Gegenüber einem Dritten haftet der Wirtschaftsprüfer [im Rahmen von Nr. 9] nur, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 gegeben sind.“) in Verbindung mit der Haftungsbeschränkungen zur Höhe und Ausschlussfristen enthaltenden Regelung in Nr. 9 AAB. Dies wird auch daran deutlich, dass sich in dem „Bericht über die Prüfung des Prospektes über Aktien“ Ausführungen über die Haftung der Beklagten befinden, wobei diese nach dem Text ausdrücklich auch „im Verhältnis zu Dritten“ beziehungsweise gelten, „wenn eine Haftung gegenüber einer anderen Person als dem Auftrag-geber begründet sein sollte.“ Würde man der Auffassung der Beklagten folgen, wäre eine solche Dritthaftung hier von vornherein ausgeschlossen, da bezüglich der zum Zeitpunkt des Vertrags noch unbekannten Anleger natürlich keine „Einwilligung zu einer Weitergabe an einen bestimmten Dritten“ vorliegt, also die zitierten Ausführungen zur Dritthaftung keinen Sinn ergeben würden. Genauso wären die im Auftragsschreiben der Beklagten vom 21. März 2007 enthaltenen Bemerkungen, wonach sich die Haftung für die Durchführung der Prüfung auch gegenüber Dritten auf 4 Mio. € beschränke, überflüssig, wenn nicht an eine Haftung gegenüber den Anlegern, denen gegenüber der Prospekt Verwendung finden sollte, gedacht gewesen wäre. Insoweit ist von einer individuellen Einbeziehung der Anleger in den Vertrag auszugehen, die die allgemeinen Regelungen in den AAB verdrängt. Hierfür spricht im Übrigen auch der eigene Vortrag der Beklagten zu Sinn und Zweck des Prüfungsauftrags, den sie dahin-gehend umschrieben hat, dass die Prüfung das Ziel gehabt habe, „den Anlegern verlässliche Daten zu der erwarteten Gewinnlage als Entscheidungsgrund-lage zur Verfügung zu stellen. Sie sollte den Anlegern ermöglichen, die Aus-schüttung von Gewinnen einplanen zu können“.

Zwar ist die Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich eines Vertrags abzulehnen, wenn ein Schutzbedürfnis des Dritten deshalb nicht besteht, weil diesem eigene vertragliche Ansprüche – gleich gegen wen – zu-stehen, die denselben oder zumindest einen gleichwertigen Inhalt haben wie diejenigen, die ihm über eine Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrags zukämen (vgl. nur BGH, Urteile vom 15. Februar 1978 – VIII ZR 47/77, BGHZ 70, 327, 330; vom 2. Juli 1996 – X ZR 104/94, BGHZ 133, 168, 173 f und vom 22. Juli 2004 – IX ZR 132/03, NJW 2004, 3630, 3632). Hierbei ist ohne Bedeutung, ob diese Ansprüche im Hinblick auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Verpflichteten überhaupt durchsetzbar sind (vgl. nur Urteil vom 22. Juli 2004 aaO). Ansprüche aus Prospekthaftung gegen einen Prospektverantwortlichen und Ansprüche gegen einen Wirtschaftsprüfer aus einem Vertrag mit Schutz-wirkung zugunsten Dritter sind in diesem Sinne aber nicht gleichwertig (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 – X ZR 283/02, NJW 2004, 3420, 3421; Senat, Urteile vom 14. Juni 2007 – III ZR 125/06, NJW 2007, 1332 Rn. 27 und III ZR 300/05, NJW-RR 2007, 1329 Rn. 21; siehe auch Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 328 Rn. 18 und MüKoBGB/Gottwald, 6. Aufl., § 328 Rn. 185). Soweit die Beklagte meint, die Entscheidung des X. Zivilsenats vom 8. Juni 2004 – zu den Senatsentscheidungen vom 14. Juni 2007 verhält sich die Revision nicht – sei überholt, weil der dort angesprochene Aspekt der unterschiedlichen Verjährung nach Aufhebung des § 51a WPO aF entfallen sei, ist anzumerken, dass der X. Zivilsenat – in Kenntnis der zum 1. Januar 2004 erfolgten Aufhebung (aaO S. 3421) – auf die Frage der Verjährung nur in Form eines zusätzlichen Arguments abgestellt hat. Im Übrigen sind auch die nunmehr an Stelle des § 51a WPO aF anwendbaren allgemeinen Verjährungsregeln (insbesondere § 199 BGB) insoweit günstiger, als die absolute Verjährungsfrist (also ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis) zehn Jahre beträgt (§ 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB), während bei (bürgerlich-rechtlichen) Prospekthaftungsansprüchen Verjährung stets nach Ablauf von drei Jahren eintritt; für die von der Revision angesprochenen spezialgesetzlichen Prospektansprüche gelten für den Anspruchsinhaber noch ungünstigere Fristenregelungen (vgl. § 46 BörsG aF).

Grundsätzlich haftet derjenige, der für ein schädigendes Ereignis verantwortlich ist, dem Geschädigten für alle dadurch ausgelösten Schadensfolgen. Allerdings muss der Schaden nach Art und Entstehungsweise aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Pflicht bestimmt war (vgl. nur BGH, Urteile vom 3. Dezember 1991 – XI ZR 300/90, NJW 1992, 555 f und vom 11. Januar 2005 – X ZR 163/02, NJW 2005, 1420, 1421 f, jeweils mwN). Die Annahme einer solchen Haftungsbegrenzung aufgrund des Schutzzwecks der verletzten Rechtsnorm oder Vertragspflicht erfordert eine wertende Betrachtung. Insoweit ist im vorliegenden Fall bezüglich der Haftung der Beklagten aus dem abgeschlossenen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Anleger nach Sinn und Zweck des Vertrags unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben zu prüfen, ob der geltend gemachte Schaden außerhalb des Schutzbereichs des streitgegenständlichen Vertrags liegt. Dies ist nach Auffassung des Senats zu verneinen. Zwar weist die Beklagte im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass ihre Aufgabe nicht darin bestand, den Prospekt insgesamt beziehungsweise das Anlagemodell als solches im Interesse der Anleger zu prüfen. Eine Beschränkung der Haftung, wie von der Beklagten gefordert, auf eine etwaige geringere Gewinnausschüttung würde jedoch der besonderen Bedeutung der von der Beklagten im Interesse der Anleger übernommenen Prüfung nicht gerecht werden. Die Gewinnprognosen des aktienausgebenden Unternehmens sind regelmäßig für den An-leger und dessen Anlageentscheidung von grundlegender Bedeutung. Durch positive Gewinnprognosen wird für den Anleger der Eindruck eines prosperierenden Unternehmens geschaffen. Vor diesem Hintergrund muss der Emittent, wenn er entsprechende Prognosen in seinen Prospekt aufnimmt, diese zuvor von einem Wirtschaftsprüfer kontrollieren lassen. Die gesetzlich vorgeschriebene Testierung in Verbindung mit der Veröffentlichung des Testats im Prospekt stellt mithin – erkennbar auch aus der Sicht des Wirtschaftsprüfers – einen zentralen Baustein für die Anlageentscheidung des Kunden dar. Dies hat die Beklagte selbst nicht anders gesehen, insoweit als sie vorgetragen hat, ihre Prüfung habe das Ziel gehabt, den Anlegern verlässliche Daten als Grundlage für ihre Entscheidung zur Verfügung zu stellen. Weiß der Wirtschaftsprüfer aber um diesen Umstand und lässt sich auch feststellen, dass sein Testat für die Anlageentscheidung des Kunden kausal gewesen ist, liegt der Schaden des Kun-den bereits im Erwerb der Anlage, ohne dass es darauf ankommt, aus welchen Gründen diese später wertlos geworden ist. In einem solchen Fall entspricht es dem Schutzzweck der verletzten Vertragspflicht, die Haftung nicht lediglich auf etwaige Schäden aus einer geringeren oder unterbliebenen Gewinnerwartung zu beschränken.

b) Liegt der haftungsauslösende Fehler der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in einer falschen Rechtsanwendung, beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht bereits mit dem Schluss des Jahres, in dem der Geschädigte Kenntnis von dieser Rechtsanwendung als solcher er-langt hat; vielmehr muss der Geschädigte Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis davon haben, dass die Rechtsanwendung fehlerhaft gewesen ist (im Anschluss an BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 – IX ZR 245/12, WM 2014, 575).

Nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 ZPO beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Hierbei muss sich im Fall einer Abtretung der Zessionar die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Zedenten zurechnen lassen (vgl. nur BGH, Urteile vom 10. April 1990 – VI ZR 288/89, NJW 1990, 2808, 2809 und vom 17. Oktober 1995 – VI ZR 246/94, NJW 1996, 117, 118, jeweils zu § 852 BGB aF; Senat, Urteil vom 15. März 2012 – III ZR 148/11, VersR 2012, 722 Rn. 23). Zu Recht ist das Berufungsgericht insoweit davon ausgegangen, dass allein der Umstand, dass dem Zedenten der Emissionsprospekt und der dort abgedruckte Prüfbericht der Beklagten als solche bekannt waren, er lediglich die rechtliche Unzulässigkeit der vorgesehenen Ausschüttungen nicht erkannt und sich insoweit auf die Prüfung der Prognoserechnung durch die Beklagte verlassen hat, nicht ausgereicht hat, um den Lauf der Verjährungsfrist im Jahre 2007 in Gang zu setzen. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung Anfang 2011 war deshalb Verjährung nicht eingetreten. Zwar ist im Rahmen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB grundsätzlich die Tat-sachen-, nicht die Rechtskenntnis entscheidend. Erforderlich ist, dass der Gläubiger um die anspruchsbegründenden Umstände weiß, nicht dass er den Vorgang rechtlich zutreffend beurteilt (vgl. nur Senat, Urteile vom 19. März 2008 – III ZR 220/07, NJW-RR 2008, 1237 Rn. 7 und vom 18. Dezember 2008 – III ZR 132/08, NJW 2009, 984 Rn. 13 f; siehe auch Senat, Urteil vom 11. Januar 2007 – III ZR 302/05, BGHZ 170, 260 Rn. 28 mwN zu § 852 BGB aF). Insoweit wäre es etwa ohne Bedeutung, wenn dem Zedenten die Kenntnis gefehlt hätte, dass er in den Schutzbereich des zwischen der Beklagten und der T. AG abgeschlossenen Vertrags einbezogen gewesen ist. Hier geht es jedoch um etwas anderes. Liegt bei einem Schadensersatzanspruch der haftungsauslösende Fehler in einer falschen Rechtsanwendung des Schuldners, kann nicht die Kenntnis dieser Rechtsanwendung als solche aus-reichen; vielmehr muss der Geschädigte Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis davon haben, dass die Rechtsanwendung fehlerhaft gewesen ist (vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 – IX ZR 245/12, WM 2014, 575 Rn. 9 ff, 15 ff mwN). Es würde dem Sinn und Zweck des streitgegenständlichen Testats zuwiderlaufen, wenn man dem Anleger eine eigenständige rechtliche – hier unter Berücksichtigung der einschlägigen Normen des Handelsgesetzbuchs – Überprüfung der testierten Gewinnprognose auferlegen beziehungsweise eine – einer solchen Überprüfung entsprechende – Rechtskenntnis unterstellen würde. Dass der Zedent den Fehler der Beklagten erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, ist nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Klägers kann dies auch nicht daraus geschlossen werden, dass die Kapitalerhöhung letztlich gescheitert ist und der Zedent seine gezeichneten Aktien nicht erhalten hat. Aus diesem Umstand allein ergaben sich für den Zedenten keine ausreichenden Anhaltspunkte, das Testat der Beklagten für falsch zu halten. Auch war der Zedent nicht – bei Meidung des Vorwurfs grober Fahrlässigkeit – gehalten, das Scheitern der KapitalerhöhungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Scheitern der Kapitalerhöhung
zum Anlass zu nehmen, das Testat von einem Fachmann überprüfen zu lassen. Im Übrigen ist die Kapitalerhöhung – geht man von dem eigenen Vortrag der Beklagten in ihrer Klageerwiderung vom 15. April 2011 aus – erst mit dem 1. Februar 2008 endgültig gescheitert, so dass die Frage einer anschließenden Überprüfung des Testats für die Verjährung nicht entscheidungserheblich wäre.

Schlagworte: Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte, Wirtschaftsprüfer