§ 709 BGB
Wer sich bei einstimmiger Geschäftsführung in einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft aus sachfremden Gründen beharrlich weigert, sich an der Geschäftsführung zu beteiligen, verwirkt unter Umständen sein Recht, aus Zweckmäßigkeitsgründen seine Zustimmung zu einem von den übrigen Gesellschaftern beschlossenen Geschäft zu versagen, und kann, auf Zustimmung verklagt, nur noch einwenden, die Maßnahme sei pflichtwidrig.
Eine Rechtspflicht, einer von den übrigen Gesellschaftern gewünschten Geschäftsführungsmaßnahme zuzustimmen, besteht im allgemeinen nicht. Bei der einstimmigen Geschäftsführung, die hier nach dem Gesellschaftsvertrag in Abweichung von § 709 Abs. 1 BGB auf bestimmte bedeutsame Geschäfte beschränkt ist, wird eine Zustimmungspflicht des Gesellschafters in Rechtsprechung und Schrifttum nur ausnahmsweise angenommen, wenn es sich um eine notwendige Geschäftsführungsmaßnahme im Sinne des § 744 Abs. 2 BGB handelt (vgl. BGHZ 17, 181, 187; Fischer in RGRK BGB 11. Aufl., Anm. 6 zu § 709) oder sich der betroffene Gesellschafter ohne vertretbaren Grund weigert zuzustimmen, obgleich der Gesellschaftszweck und das Interesse der Gesellschaft das erfordern (RGZ 97, 329, 331; 162, 78, 83). Folgt man dem Berufungsgericht und läßt man auch insoweit die Revisionsangriffe beiseite, so lag hier kein solcher Fall vor; vielmehr war es eine Frage der Zweckmäßigkeit, ob und wie das Grundstück A.straße 125 zu bebauen sei. Zweckmäßigkeitsfragen der Geschäftsführung können im Wege der Zustimmungsklage der richterlichen Entscheidung nicht zugeführt werden. Die Gesellschafter müssen sich vielmehr grundsätzlich damit abfinden, daß die Maßnahme unterbleibt, wenn sich einer von ihnen nach eigener Beurteilung der Dinge hierzu nicht anschließen zu können glaubt. Insofern ist daher den rechtlichen Ausführungen des Berufungsgerichts zu folgen.
Schlagworte: Treuepflicht und Zustimmungspflicht, Zustimmungspflicht bei notwendiger Geschäftsführungsmaßnahme, Zustimmungspflicht bei Unvertretbarkeit der Weigerung