BGB §§ 130, 187, 188; AktG §§ 125, 126
Der Ablauf der Wochenfrist im Sinne des § 126 Abs. 1 AktG richtet sich nach § 188 Abs. 2 BGB. Eine unmittelbare oder entsprechende Anwendung des § 130 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht.
Schlagworte: Aktienrecht, Aktionär, Hauptversammlung, Tagesordnung