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BGH, Urteil vom 24. Juni 1991 – II ZR 293/90

§ 164 BGB, § 5 HGB, § 4 Abs 2 GmbHG

Die Rechtsscheinhaftung wegen Fortlassung des nach GmbHG § 4 Abs 2 vorgeschriebenen Formzusatzes kann nicht nur den Geschäftsführer der GmbH treffen, sondern auch jeden anderen Vertreter des Unternehmens, der durch sein Zeichnen der Firma ohne den Formzusatz das berechtigte Vertrauen des Geschäftsgegners auf die Haftung mindestens einer natürlichen Person hervorgerufen hat.

Ohne Erfolg zieht die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts in Zweifel, daß es sich im vorliegenden Fall um ein sog. unternehmensbezogenes Geschäft (vgl. dazu zuletzt Senatsentscheidung vom 15. Januar 1990 – II ZR 311/88, WM 1990, 600 m.w.N.) handelt. Wenn der dem Kläger von dem Beklagten übersandte, von beiden Parteien des Rechtsstreits unterzeichnete Architektenvertrag als Architekt, d.h. Auftragnehmer und Vertragspartner des Klägers, die „A. …“ benennt, die im Kopf des dem Kläger übermittelten Begleitschreibens vom 24. Januar 1986 als „ein Bereich der R.-Unternehmensgruppe“ bezeichnet worden war, so war damit hinreichend kenntlich gemacht, daß der Beklagte den Vertrag für dieses Unternehmen und nicht für sich selbst in seiner Privatsphäre abschließen wollte. Die weitere Frage, ob durch die Bezeichnung des Klägers als „Leitender Architekt“ der A. noch zusätzlich klargestellt wurde, daß der Beklagte nur Angestellter dieses Unternehmens war, wie das Berufungsgericht meint, oder ob der Kläger, wie die Revision vorträgt, trotz oder gerade wegen dieser Bezeichnung den Beklagten zugleich für den Inhaber des Unternehmens, in dessen Rahmen das Geschäft geschlossen wurde, ansehen durfte, ist für das Vorliegen eines unternehmensbezogenen Geschäfts ohne Bedeutung.

Die Möglichkeit, daß die Parteien trotz der ausdrücklichen Benennung der A. als Vertragspartner des Klägers im rechtlichen Sinne darüber einig gewesen sein könnten, daß der Beklagte im eigenen Namen verpflichtet werden sollte (vgl. dazu Sen.Urt. v. 15. Januar 1990 aaO sowie v. 12. Dezember 1983 – II ZR 238/82, WM 1984, 197), hat angesichts der bezeichneten Umstände außer Betracht zu bleiben. Der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger (vgl. Sen.Urt. v. 12. Dezember 1983 aaO) hat in dieser Richtung nichts Erhebliches vorgetragen, was zu einer abweichenden Beurteilung Anlaß geben könnte.

Dagegen ist dem Berufungsgericht nicht zu folgen, wenn es mit der von ihm gegebenen Begründung auch eine haftung des Beklagten aus Rechtsschein abgelehnt hat. Für die mögliche Rechtsscheinhaftung des Beklagten ist es ohne Bedeutung, ob der Kläger erkennen konnte, daß der Beklagte nur Angestellter des bei dem schriftlichen Vertragsschluß als Vertragspartner des Klägers bezeichneten Unternehmens war, oder ob er ihn für dessen Inhaber halten durfte. Hat der Beklagte als der für das Unternehmen Auftretende durch sein Verhalten den Eindruck erweckt, er selbst sei dessen Inhaber, so hat er für die Vertragserfüllung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen einer Rechtsscheinhaftung schon aus diesem Grunde persönlich einzustehen. Hat der Kläger erkannt, daß der Beklagte nur Angestellter seines Vertragspartners war, so haftet der Beklagte unter denselben Voraussetzungen, wenn er das unbegründete Vertrauen hervorgerufen hat, der von ihm selbst verschiedene Inhaber desselben hafte persönlich. Ein solcher Vertrauenstatbestand kann nach ständiger Senatsrechtsprechung auch dadurch begründet werden, daß der für das Unternehmen Handelnde unter Verstoß gegen § 4 Abs. 2 GmbHG mit einer Firma – auch einer Sachfirma oder einer unzulässigen Firma – zeichnet, ohne den gesetzlich vorgeschriebenen Zusatz hinzuzufügen, der klarstellt, daß der Firmeninhaber eine GmbH ist (vgl. BGHZ 62, 216, 222f.; 64, 11, 16ff.; Urt. v. 1. Juni 1981 – II ZR 1/81, WM 1981, 873; v. 15. Januar 1990 aaO). Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts trifft diese Haftung nicht nur den Geschäftsführer der GmbH. Dies folgt vor allem aus Sinn und Zweck des § 4 Abs. 2 GmbHG und der Grundsätze über die Rechtsscheinhaftung.

Das Gebot, im Geschäftsverkehr grundsätzlich nur mit der Firma in unveränderter und unverkürzter Form zu zeichnen, richtet sich zwar in erster Linie an den Kaufmann (§ 17 Abs. 1 HGB), d.h. den Inhaber des Unternehmens, und bei der als solcher nicht handlungsfähigen GmbH an deren Geschäftsführer (§ 35 Abs. 2 und 3 GmbHG). Dies beruht jedoch lediglich darauf, daß dies die Personen sind, die das Unternehmen typischerweise nach außen hin vertreten. Die Firmenpflicht gilt aber darüber hinaus für den gesamten rechtsgeschäftlichen Verkehr des Unternehmens (s. statt aller Heymann/ Emmerich, HGB § 17 Rdn. 111ff.) unabhängig davon, wer das Unternehmen im Einzelfall vertritt (vgl. etwa auch §§ 51, 57 HGB). Zur vollständigen Firma einer GmbH gehört, wie oben bereits dargelegt, nach den zwingenden Vorschriften des Gesetzes auch der GmbH-Zusatz. Sinn des Gebots zur Führung dieses Zusatzes ist es, im Rechtsverkehr offenzulegen, daß der Geschäftspartner es mit einer juristischen Person mit beschränkter Haftungsmasse zu tun hat, bei der ihm keine der beteiligten natürlichen Personen mit ihrem Privatvermögen haftet. Wird die Firma des Unternehmens gesetzwidrig ohne den klarstellenden GmbH-Zusatz gezeichnet, so kann dadurch u.U. das berechtigte Vertrauen hervorgerufen werden, der Firmeninhaber und Unternehmensträger sei keine Kapitalgesellschaft oder sonstige nur mit einer beschränkten Vermögensmasse haftende juristische Person, sondern ein Einzelunternehmer oder eine Personengesellschaft ohne Haftungsbeschränkung (so grundlegend BGHZ 64, 11, 17f.). Dieses Vertrauen entsteht unabhängig davon, wer im Einzelfall als Vertreter des Unternehmens auftritt, und ist deshalb auch unabhängig davon zu schützen. Es führt in entsprechender Anwendung des § 179 BGB zur eigenen Rechtsscheinhaftung desjenigen, der durch sein Handeln, d.h. durch die Weglassung des GmbH-Zusatzes, zurechenbar das berechtigte Vertrauen des Geschäftsgegners auf die Haftung mindestens einer natürlichen Person hervorgerufen hat (vgl. Sen.Urt. v. 1. Juni 1981, aaO). Dies wird bei der GmbH meist der Geschäftsführer sein; die Rechtsscheinhaftung kann aber auch jede andere Person treffen, die durch ihr Handeln als Vertreter des Unternehmens den Anschein erweckt hat, der Inhaber des Unternehmens (wer immer dies sei) hafte dem Geschäftsgegner unbeschränkt (im gleichen Sinne Hueck in Baumbach/Hueck, GmbHG 15. Aufl. § 4 Rdn. 42; ähnlich wohl auch trotz der einleitenden Herausstellung des Geschäftsführers und Gesellschafters Hachenburg/Heinrich, GmbHG 8. Aufl. § 4 Rdn. 58).

Im vorliegenden Fall ist dies jedenfalls auch der Beklagte, weil er gegenüber dem Kläger als Vertreter der A. aufgetreten ist und in dieser Eigenschaft nicht spätestens bei Abschluß des von ihm unterzeichneten schriftlichen Vertrages mit dem Kläger Sorge dafür getragen hat, daß die Firma des Unternehmens entsprechend dem gesetzlichen Gebot des § 4 Abs. 2 GmbHG bezeichnet wurde. Die aus seinem Handeln als Vertreter des Unternehmens folgende eigene Verantwortung des Beklagten für die unterlassene Klarstellung, daß er als Vertreter einer GmbH auftrat, und für den dadurch bei dem Kläger hervorgerufenen Rechtsschein wird entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht dadurch beseitigt, daß sich der Beklagte beim schriftlichen Vertragsschluß eines ihm von seiner Geschäftsleitung zur Verfügung gestellten Formulars bedient hat, das die Rechtsverhältnisse des Unternehmens unrichtig wiedergibt.

Schlagworte: Gesamtschuld, Handelsregister, Rechtsscheinhaftung, unternehmensbezogene Geschäfte