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BGH, Urteil vom 24. Juni 2002 – II ZR 296/01

§ 102 Abs 1 AktG, § 104 Abs 2 AktG, § 112 AktG, § 120 Abs 1 AktG, § 120 Abs 2 AktG, § 171 Abs 3 ZPO

a) Faßt die Hauptversammlung über die Entlastung eines Aufsichtsratsmitgliedes in der gesetzlichen oder einer in der Satzung vorgesehenen geringeren Frist keinen Beschluß, endet seine Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat spätestens in dem Zeitpunkt, in dem die Hauptversammlung über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr seit seinem Amtsantritt hätte beschließen müssen.

b) Die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Aufsichtsrates wird durch die Regelung des § 104 AktG gewährleistet.

Schlagworte: Aufsichtsrat, wahl, Wahl der Mitglieder von Aufsichtsräten