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BGH, Urteil vom 24. Juni 2015 – IV ZR 411/13

BGB §§ 133, 157; VVG § 159; BetrAVG § 17

1. Enthalten die von einer zwischenzeitlich insolventen GmbH zugunsten früherer Arbeitnehmer und u.a. zugunsten eines Gesellschafter-Geschäftführers im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrages abgeschlossenen Rentenversicherungsverträge zur betrieblichen Altersversorgung einen Widerrufsvorbehalt zum Bezugsrecht mit dem Wortlaut:

„Dem Versicherungsnehmer bleibt das Recht vorbehalten, den Rückkaufswert für sich in Anspruch zu nehmen,

– wenn das Arbeitsverhältnis mit der versicherten Person vor Eintritt des Versicherungsfalls endet, es sei denn, die versicherte Person hat die Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung oder die Voraussetzungen einer vertraglichen Unverfallbarkeit erfüllt.

– wenn die versicherte Person Handlungen begeht, die dem Versicherungsnehmer das Recht geben, die Versicherungsansprüche zu mindern oder zu entziehen.“,

ist diese Bestimmung in der Insolvenz der Gesellschaft dahin auszulegen, dass die Bezugsberechtigung der Versicherten bei insolvenzbedingter Beendigung der Arbeitsverhältnisse grundsätzlich nicht widerruflich ist.

2. Zwar trifft es zu, dass bei einer reinen Wortlautauslegung auch die insolvenzbedingte Beendigung von Arbeitsverhältnissen von dem Vorbehalt „ohne weiteres“ erfasst wird, weil dort nicht auf den Grund der Beendigung abgestellt wird; die einschränkende Auslegung der Vorbehaltserklärung folgt aber einer besonderen Berücksichtigung der typischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen. Das ist zum einen das Interesse der Arbeitnehmer, dass ihnen die Versicherungsansprüche nicht in Fällen genommen werden, die sich ihrer Einflussnahme entziehen und auch sonst nicht ihrer Sphäre zuzuordnen sind, und zum anderen das Arbeitgeberinteresse, sich der weiteren Betriebstreue des Arbeitnehmers zu vergewissern (vergleiche BGH, 22. Januar 2014, IV ZR 201/13, VersR 2014, 321).

3. Eine einschränkende Auslegung des Vorbehalts ist aber im Hinblick auf das Versicherungsverhältnis des Geschäftsführers wegen seiner Stellung als Gesellschafter-Geschäftsführer und des Ausmaßes seiner Beteiligung sowie darauf beruhender Einflussmöglichkeiten auf die Geschicke des Unternehmens nicht gerechtfertigt; so dass die Bezugsberechtigung durch den Insolvenzverwalter der GmbH widerrufen werden kann, mit der Folge, dass dieser die Auszahlung des Rückkaufswertes der Lebensversicherung verlangen kann.

4. Diese Unterscheidung zwischen Arbeitnehmern einerseits und Unternehmern andererseits ist bereits im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) angelegt. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist kein Arbeitnehmer i.S. von § 17 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG.

Schlagworte: Beendigung des Dienstverhältnisses, Betriebliche Altersversorgung