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BGH, Urteil vom 24. März 1980 – II ZR 213/77

§ 30 GmbHG, § 31 GmbHG, § 161 HGB, § 43 GmbHG, § 328 BGB

a) In einer GmbH können Gesellschafterdarlehen und ähnliche Leistungen auch dann als Ersatz für Eigenkapital zu betrachten sein, wenn die Gesellschaft bei ihrer Hergabe weder überschuldet war noch ihr Stammkapital eingebüßt hatte, aber von dritter Seite keinen Kredit zu marktüblichen Bedingungen hätte erhalten können. Jedoch greift das Auszahlungsverbot des GmbHG § 30 Abs 1 nur ein, wenn und soweit die Leistung verlorenes Stammkapital oder eine über den Verlust hinausgehende Überschuldung abdeckt.

b) Bei einer GmbH & Co KG ist die Rückgewähr kapitalersetzender Gesellschafterleistungen, die in das Vermögen der Kommanditgesellschaft geflossen sind, verboten, soweit diese Gesellschaft überschuldet und hierdurch mittelbar auch das Stammkapital der Komplementär-GmbH angegriffen ist. Darüber hinaus kann das Verbot dann in Betracht kommen, wenn die GmbH am Vermögen der Kommanditgesellschaft beteiligt ist, eine Entwertung dieser Beteiligung durch Kapitalverlust auch das Stammkapital der GmbH in Mitleidenschaft gezogen hat und die Gesellschafterleistungen diese Kapitallücke ausfüllt.

c) Der Erstattungsanspruch nach GmbHG § 31 Abs 1 kann auch in der GmbH & Co KG gegenüber einem ausgeschiedene Gesellschafter unabhängig von einer Gesamtabrechnung der Gesellschaftsverhältnisse geltend gemacht werden.

d) In einer GmbH & Co KG, in der die wesentliche Aufgabe der Komplementär-GmbH in der Geschäftsführung für die Kommanditgesellschaft besteht, ist die Schutzwirkung der Haftung eines Geschäftsführers aus seinem Dienstverhältnis zur GmbH auch dann auf die Kommanditgesellschaft zu erstrecken, wenn es sich nicht um eine Publikumsgesellschaft handelt (Ergänzung BGH, 1979-11-12, II ZR 174/77, BGHZ 75, 321).

Schlagworte: Anwendungsbereich, Anwendungsbereich des Auszahlungsverbots, Eigenkapitalersatzrecht, Geschäftsführer, Gesellschafterdarlehen, GmbH & Co. KG, Haftung nach § 43 GmbHG, Innenhaftung